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Zaun mit Betonfundament: Beseitigungsanspruch des Nachbarn bei fehlender fühlbarer Beeinträchtigung?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Duldungspflicht eines um wenige Zentimeter auf das Nachbargrundstück übergebauten Zauns mit betoniertem Fundament ergibt sich nicht aus § 912 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da Zäune/Mauern kein Gebäude im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB darstellen.
Eine Duldungspflicht ergibt sich in der Regel auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB, auch wenn der Nachbar durch den Überbau nicht fühlbar in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird. Wer an der Grundstücksgrenze einen Zaun mit Betonfundament errichtet und dabei die Grenze wenn auch nur um wenige Zentimeter überbaut, kann sich in der von ihm selbst herbeigeführten Situation nicht darauf berufen, der Nachbar verstoße gegen Treue und Glauben, wenn er die Beseitigung des Überbaus verlange.
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