Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 390.811 Anfragen

Darf ein Holzflechtzaun einen alten Maschendrahtzaun verdecken?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.

Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 m bis 1,07 m getrennt werden, der in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze schneidet. Die Mieter des Grundstücks des Beklagten errichteten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m.

Mit der nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangen die Kläger - soweit hier von Interesse - die Beseitigung des Holzflechtzauns und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, wollen die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Maschendrahtzaun um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne deren Erhaltung zwar auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangt werden. Die durch die Errichtung des Holzflechtzauns erfolgte Veränderung des Erscheinungsbildes rechtfertige aber vorliegend nicht die Annahme eines Beseitigungsanspruchs. Da sich der Holzflechtzaun vollständig auf dem Grundstück des Beklagten befinde, komme nur eine Verletzung des ästhetischen Empfindens der Kläger in Betracht. Ein Abwehranspruch wäre möglicherweise anzunehmen, wenn die Vereinbarung einer gemeinsamen Grenzanlage zumindest konkludent auch ein bestimmtes Erscheinungsbild umfasst hätte. Daran fehle es hier jedoch. Die Einigung der Grundstücksnachbarn auf einen eher niedrigen Maschendrahtzaun sei kein Hinweis darauf, dass sie sich in irgendeiner Weise über die Unveränderlichkeit seines Erscheinungsbildes und die durch ihn gewährleistete Sicht auf das Nachbargrundstück hätten verständigen wollen. Insbesondere bei einer - hier nur in Betracht kommenden - konkludenten Zustimmung zu der Grenzeinrichtung sei ein solcher Wille der Grundstücksnachbarn fernliegend.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 390.811 Beratungsanfragen

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant