Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich als objektiv-rechtliches Gebot ausgestaltet und vermittelt keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Ausnahmsweise kann es Drittschutz entfalten, wenn in qualifizierter und individualisierbarer Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, 25.02.1977 - Az: 4 C 22/75; BVerwG, 18.11.2004 - Az: 4 C 1/04).
Eine „erdrückende“ Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in Betracht, die in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BayVGH, 05.09.2016 - Az: 15 CS 16.1536). Sie ist nur anzunehmen, wenn der geplante Baukörper nach seinen Ausmaßen, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung das benachbarte Grundstück unangemessen benachteiligt, indem eine Situation entsteht, die ein Gefühl des „Eingemauertseins“ auslöst, einer „Gefängnishofsituation“ gleicht oder dem „erdrückten“ Gebäude „die Luft genommen“ wird (vgl. BayVGH, 22.06.2020 - Az: 2 ZB 18.1193).
Ein Stabmattenzaun mit Höhen von 3,40 m bzw. 5,20 m entfaltet keine solche erdrückende Wirkung. Zwar mag die überdurchschnittliche Höhe für Nachbarn optisch störend wirken. Entscheidend ist jedoch, dass der Stabmattenzaun aufgrund der Lücken zwischen den einzelnen Stäben licht- und luftdurchlässig ist und gerade nicht dem Nachbargrundstück „die Luft nimmt“. Die relativ filigrane Gestaltung vermittelt nicht das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder einer besonders dominierenden Gestaltung. Die offene Bauweise unterscheidet sich fundamental von geschlossenen, wandartigen Einfriedungen oder massiven Baukörpern.
Abstandsflächenpflichtig sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Gebäude sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO sonstige Anlagen, soweit von ihnen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Ob eine Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen (vgl. BayVGH, 12.11.2001 - Az: 2 ZB 99.3484).
Gebäudegleiche Wirkung kann eine Anlage im Grundsatz erst dann haben, wenn sie mindestens so groß ist, wie ein Gebäude es sein müsste, um von Menschen betreten werden zu können. Außerdem muss sich die Anlage auf Schutzgüter des Abstandsflächenrechts - insbesondere Belichtung, Belüftung und gegebenenfalls einen dem nachbarlichen „Wohnfrieden“ dienenden Sozialabstand - ähnlich wie ein Gebäude negativ auswirken (vgl. BayVGH, 09.08.2007 - Az: 25 ZB 05.1341; BayVGH, 23.08.2016 - Az: 15 ZB 15.2668).
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