Beeinträchtigungen durch den Abriss eines Bunkers stellen keine wesentliche Beeinträchtigung der Mietsache im Sinne des
§ 536 Abs. 1 BGB dar, wenn aufgrund einer bestehenden Abrissgenehmigung für den Bunker bei Abschluss des
Mietvertrags für beide Vertragsparteien erkennbar war, dass es auf dem in der Nachbarschaft gelegenen Grundstück in Zukunft zu
Bautätigkeiten kommen könnte und diese aufgrund der Massivität des Bunkers mit erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Umfelds verbunden sein würden.
In diesem Fall schuldet der Vermieter in diesem Fall nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen geminderte Gebrauchstauglichkeit.
Der Mieter kann sich bei einem Bunker aus dem 2. Weltkrieg nicht darauf berufen, dass ihm die Abrissgenehmigung nicht bekannt gewesen sei. Er hätte sich vor Anmietung der Wohnung danach erkundigen können, ob und welche Pläne für das nicht zu übersehende Gebäude vorliegen, zumal er nicht unterstellen konnte, dass der aus dem 2. Weltkrieg stammende Bunker in der Frankfurter Innenstand verbleiben werde. Eine Pflicht des Vermieters, auf eine einem Dritten erteilte Abrissgenehmigung hinzuweisen, besteht nicht.
Damit stellen die Beeinträchtigungen durch den Abriss des Bunkers keinen erheblichen
Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar.