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Gehwegparken im Straßenverkehr: Wann es erlaubt ist und wann abgeschleppt wird

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Mangels eines zur Verfügung stehendem regulären Parkplatz nutzen Verkehrsteilnehmer immer wieder den Gehweg, um ihr Fahrzeug dort teilweise oder gänzlich abzustellen. Darüber, welche Regeln hinsichtlich der Zulässigkeit und Unzulässigkeit gelten, gibt es jedoch immer Unklarheiten.

Grundsätzliche Regelungen der Straßenverkehrsordnung

Das Befahren von Geh- oder Radwegen ist grundsätzlich untersagt, da Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen müssen.

Für den ruhenden, also parkenden Verkehr kommt § 12 StVO zur Anwendung, wobei die dortigen Regelungen abschließend sind. Nach § 12 Abs. 4 StVO muss der rechte Seitenstreifen zum Parken verwendet werden, wenn dieser ausreichend befestigt ist; ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Aus diesen Bestimmungen kann geschlussfolgert werden, dass sowohl das Parken als auch das Halten auf dem Gehweg grundsätzlich untersagt ist, ein Gehwegparkverbot also implizit im Gesetzestext enthalten ist. Dies gilt uneingeschränkt, auch wenn ein Fahrzeug lediglich zur Hälfte auf dem Gehweg steht. Einen weiteren Anhaltspunkt liefert § 12 Abs. 4a StVO, nach dem in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zum Parken genutzt werden darf, dies jedoch ausnahmslos nur dann, wenn das Parken auf dem Gehweg explizit erlaubt ist.

Ausnahmen: Wann das Gehwegparken gestattet ist

Ausnahmen von dem generellen Verbot kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilen. Eine allgemeine Freigabe für das Parken auf dem Bürgersteig erfolgt üblicherweise durch das Verkehrszeichen 315. Dieses Schild zeigt in der Regel ein weißes „P“ auf blauem Grund und stellt grafisch dar, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg abzustellen sind, beispielsweise ob sie nur mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig stehen dürfen. Beginn und Ende einer solchen freigegebenen Zone werden oftmals durch waagerechte weiße Pfeile auf den Verkehrsschildern gekennzeichnet. Die Anordnung dieses Zeichens setzt zwingend voraus, dass der betroffene Gehweg baulich tatsächlich für diese Belastung geeignet ist. Die Gestattung gilt ausnahmslos nicht für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 Tonnen übersteigt. Überschreitet ein Kraftfahrzeug diese Grenze, wie es bei größeren Geländewagen der Fall sein kann, wird trotz Freigabeschild ordnungswidrig geparkt. Ebenso kann eine Freigabe ausschließlich durch das Vorhandensein einer weißen Parkflächenmarkierung bewirkt werden.

Ein Fahrzeug, das nicht exakt entsprechend der Darstellung auf dem Zeichen 315 abgestellt wird, parkt ordnungswidrig. Zudem muss das Fahrzeug stets in Fahrtrichtung, demnach auf der rechten Seite, abgestellt werden. Das Parken über Schachtdeckeln, Hydranten und anderen Verschlüssen bleibt unzulässig. Ferner können in Kommunen Ausnahmegenehmigungen ausgestellt werden, die bestimmten Gruppen wie Handwerkern oder Lieferdiensten das Parken gestatten, sofern diese Sondergenehmigung deutlich sichtbar ausgelegt wird. Für motorisierte Zweiräder gilt in gleichem Maße, dass das Abstellen auf dem Gehweg nur dann genehmigt ist, wenn das Verkehrszeichen 315 das Verbot aufhebt oder eine entsprechende Flächenmarkierung existiert.

Sinn und Zweck des Gehwegparkverbots

Die StVO verfolgt den Ansatz, dass die Fahrbahn den Kraftfahrzeugen und der Gehweg dem Fußverkehr vorbehalten ist, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Häufig wird das Fahrzeug aus reiner Bequemlichkeit in Innenstädten oder Wohngebieten dennoch auf dem Gehweg abgestellt. Die dort laufenden Passanten möchten und müssen sich sicher und zügig fortbewegen können, wozu Raum benötigt wird, um langsamere Fußgänger zu überholen und den Begegnungsverkehr zuzulassen. Personen mit Kinderwagen, großem Gepäck oder Rollstuhlfahrer sind ebenfalls auf diesen Platz angewiesen. Stehen Kraftfahrzeuge verbotswidrig auf dem Gehsteig, sehen sich Fußgänger oftmals gezwungen, auf die befahrene Straße auszuweichen, was unnötige Gefahrensituationen und Unfälle provozieren kann.

Denn die Breite von Gehwegen richtet sich nach bestimmten Richtwerten, die oftmals nicht für das Parken von Fahrzeugen ausgerichtet sind. So ist in Wohnstraßen eine Breite von 2,10 bis 2,30 Metern üblich, während in hoch frequentierten Geschäftsstraßen bis zu sechs Meter veranschlagt werden. Laut baulichen Empfehlungen können zwei Rollstühle ab einer Breite von 1,80 Metern ungehindert aneinander vorbeifahren, was häufig als Richtwert gilt. Darüber hinaus sind viele Bürgersteige nicht für das hohe Gewicht von Fahrzeugen ausgelegt, weshalb ein ständiges Befahren und Parken unterirdische Leitungen beschädigen und die Bodenverdichtung zu schwerwiegenden Schäden an Baumwurzeln führen kann.

Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Parkplatzes im öffentlichen Verkehrsraum besteht zudem generell nicht; Straßenverkehrsbehörden sind daher befugt, zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs das Parken auf schmalen Wegen vollumfänglich zu untersagen (vgl. VG Hannover, 23.09.2025 - Az: 7 A 5302/23).

Drohende Bußgelder und weitere Sanktionen

Das verbotswidrige Parken auf einem Gehweg ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach den Grundsätzen der StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder vermeidbar behindert wird. Wird unerlaubt auf dem Bürgersteig oder Radweg geparkt, droht dem Fahrzeughalter ein Verwarngeld in Höhe von mindestens 55 Euro. Überschreitet die Dauer des Falschparkens eine Stunde, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro, und es ergeht ein Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Kommt es zudem zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, steigt die Geldbuße auf 70 Euro, beziehungsweise auf 80 Euro bei einer Dauer von über einer Stunde, ebenfalls unter Anordnung eines Punktes. Verursacht das abgestellte Fahrzeug eine konkrete Gefährdung, beträgt das Bußgeld 80 Euro nebst einem Punkt. Im Falle einer Sachbeschädigung oder eines Unfalls aufgrund der Parksituation werden 100 Euro fällig, zusätzlich zur Übernahme der Schadensregulierung und der Eintragung eines Punktes.

Ist das Parken durch das Zeichen 315 erlaubt, das Fahrzeug jedoch unzulässig positioniert, fällt ein Verwarngeld von 10 Euro an. Erfolgt hierdurch eine Behinderung, steigt der Betrag auf 15 Euro. Dauert der Parkverstoß mehr als drei Stunden an, sind je nach Behinderungsgrad 30 bis 35 Euro zu zahlen.

Da auf unbeantwortete Verwarnungsgeldangebote hin ein formelles Bußgeldverfahren mit zusätzlichen Kosten eröffnet wird, sollte man auch ein Verwarnungsgeld nicht ignorieren. Bei gravierenden Verstößen mit Punktegefahr kann ein Einspruch vorab anwaltlich geprüft werden.

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Stand: 23.02.2026
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