Die Berechnung der Dauer einer Rotphase aus den Schätzangaben eines Zufallszeugen liefert keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, wenn sich die errechnete Überschreitung der Ein-Sekunden-Grenze nur im Bereich weniger Hundertstelsekunden bewegt.
Ein Rotlichtverstoß ist gemäß § 37 Abs. 2 StVO i.V.m. Lfd. Nr. 132 BKat bußgeldbewehrt. Dauerte die Rotphase im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie bereits länger als eine Sekunde, liegt ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor (Lfd. Nr. 132.3 BKat), der mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer ist dabei - sofern die Lichtzeichenanlage durch eine Haltlinie (Zeichen 294) ergänzt wird - das Überfahren dieser Haltlinie.
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus, die den Schluss erlauben, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erzielt ist, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen lässt. Die Überzeugungsbildung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als eine Annahme oder Vermutung sind.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann zwar grundsätzlich auch ohne automatisierte Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt werden. Die Urteilsgründe müssen dann aber einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine zuverlässige Zeitermittlung liefern. Bei der Verwertung von Zeugenaussagen, denen eine Zeitschätzung zugrunde liegt, sind die nach allgemeiner Erfahrung in Betracht kommenden Fehlerquellen zu berücksichtigen. Freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung sind grundsätzlich ungeeignet, einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu belegen. Auch eine auf Mitzählen eines Polizeibeamten gestützte Zeitschätzung genügt - jedenfalls im Bereich von zwei Sekunden - ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht, um zuverlässig zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß zu unterscheiden.
Ein Rotlichtverstoß ist gemäß § 37 Abs. 2 StVO i.V.m. Lfd. Nr. 132 BKat bußgeldbewehrt. Dauerte die Rotphase im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie bereits länger als eine Sekunde, liegt ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor (Lfd. Nr. 132.3 BKat), der mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer ist dabei - sofern die Lichtzeichenanlage durch eine Haltlinie (Zeichen 294) ergänzt wird - das Überfahren dieser Haltlinie.
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus, die den Schluss erlauben, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erzielt ist, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen lässt. Die Überzeugungsbildung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als eine Annahme oder Vermutung sind.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann zwar grundsätzlich auch ohne automatisierte Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt werden. Die Urteilsgründe müssen dann aber einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine zuverlässige Zeitermittlung liefern. Bei der Verwertung von Zeugenaussagen, denen eine Zeitschätzung zugrunde liegt, sind die nach allgemeiner Erfahrung in Betracht kommenden Fehlerquellen zu berücksichtigen. Freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung sind grundsätzlich ungeeignet, einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu belegen. Auch eine auf Mitzählen eines Polizeibeamten gestützte Zeitschätzung genügt - jedenfalls im Bereich von zwei Sekunden - ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht, um zuverlässig zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß zu unterscheiden.
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BayObLG, 11.03.2026 - Az: 201 ObOWi 105/26
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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