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Zoll bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern: Diese Freigrenzen gelten

Reiserecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wer aus einem Land außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehrt, bringt selten nur Erinnerungen mit. Kleidung, Elektronik, Alkohol oder Tabakwaren gehören für viele Reisende zum Gepäck dazu. Anders als bei Reisen innerhalb der EU gelten für Waren aus einem sogenannten Drittland jedoch feste Wert- und Mengengrenzen. Wer diese überschreitet, muss Einfuhrabgaben zahlen - und riskiert im Extremfall ein Bußgeld- oder sogar ein Strafverfahren.

Wie hoch ist die Wertgrenze für Reisemitbringsel?

Für Waren des allgemeinen Bedarfs, etwa Kleidung, Elektronik oder Souvenirs, gilt bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land ein Freibetrag von 430 Euro pro Person, sofern die Einreise mit dem Flugzeug oder Schiff erfolgt. Reisende, die mit dem Auto, der Bahn oder zu Fuß einreisen, dürfen Waren im Wert von bis zu 300 Euro abgabenfrei mitführen. Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren ist der Freibetrag unabhängig vom Verkehrsmittel auf 175 Euro herabgesetzt.

Diese Wertgrenzen gelten pro Person und können nicht auf mehrere Mitreisende verteilt werden. Handelt es sich um eine nicht teilbare Ware, etwa ein Schmuckstück oder eine Handtasche, wird bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Warenwert verzollt und nicht nur der übersteigende Betrag. Reisen mehrere Familienmitglieder gemeinsam, kann jeder seinen eigenen Freibetrag für teilbare Waren nutzen; eine Zusammenrechnung der Beträge für ein einzelnes, hochpreisiges Stück ist dagegen nicht zulässig.

Waren, die in den nachfolgend beschriebenen Mengengrenzen für Tabak und Alkohol liegen, werden bei der Berechnung dieser Wertgrenze nicht mitgezählt.

Welche Mengen an Tabak und Alkohol dürfen zollfrei eingeführt werden?

Für Genussmittel gelten unabhängig vom Warenwert eigene, deutlich engere Mengengrenzen. Sie gelten nur für Reisende ab 17 Jahren; wer jünger ist, darf gar keine Tabakwaren oder alkoholischen Getränke abgabenfrei einführen.

Ware Zollfreie Menge
Zigaretten 200 Stück
Zigarillos (max. 3 g) 100 Stück
Zigarren 50 Stück
Rauchtabak 250 g
Spirituosen über 22 Vol.-% 1 Liter
Spirituosen bis 22 Vol.-% 2 Liter
Wein (nicht schäumend) 4 Liter
Bier 16 Liter
Bei Tabak und bei Spirituosen kann statt der vollen Menge einer Kategorie auch eine anteilige Kombination der jeweiligen Optionen mitgeführt werden; beide Kategorien lassen sich jedoch nicht gleichzeitig in voller Höhe ausschöpfen. Wein und Bier kommen zusätzlich zu den übrigen Alkoholika hinzu. Tabaksticks, die als erhitzter Tabak unmittelbar zum Rauchen bestimmt sind, werden zollrechtlich wie Zigaretten behandelt und unterliegen daher der Grenze von 200 Stück.

Was gilt für Medikamente, Kraftstoff und Bargeld?

Arzneimittel dürfen grundsätzlich in der Menge eingeführt werden, die dem persönlichen Bedarf für höchstens drei Monate entspricht. Ein ärztliches Attest kann bei einer Kontrolle helfen, den Bedarf glaubhaft zu machen. Verboten ist die Einfuhr gefälschter Arzneimittel sowie von Dopingmitteln; Präparate mit pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen können zusätzlich artenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Kraftstoff darf im Haupttank des Fahrzeugs unbegrenzt und zusätzlich bis zu 10 Liter in einem tragbaren Reservekanister abgabenfrei eingeführt werden. Für größere Mengen wird Energiesteuer fällig.

Wer bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land Bargeld, Reiseschecks, Aktien oder andere Wertpapiere im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss dies schriftlich beim Zoll anmelden. Das gilt auch bei einer Kombination mehrerer Zahlungsmittel, deren Summe die Grenze erreicht.

Grüner oder roter Ausgang: Welche Bedeutung hat die Wahl am Flughafen?

An vielen Flughäfen und Grenzübergängen können Reisende zwischen dem grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und dem roten Ausgang für abgabepflichtige Waren wählen. Wer Waren oberhalb der Freigrenzen mit sich führt, muss zwingend den roten Ausgang nutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trifft Reisende eine eigene Erkundigungspflicht: Wer aus einem Drittland einreist und weiß oder zumindest für möglich hält, dass mitgeführte Waren anmelde- und abgabepflichtig sind, muss sich vorab über die Bedeutung der beiden Ausgänge informieren. Wird gleichwohl der grüne Ausgang benutzt, liegt darin in der Regel zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung, die einen sogenannten Zollzuschlag nach sich ziehen kann (vgl. BFH, 16.03.2007 - Az: VII B 21/06). Nur besondere, in der Person des Reisenden liegende Umstände können ausnahmsweise etwas anderes rechtfertigen; solche Umstände müssen jedoch konkret nachgewiesen werden.

Der Zollzuschlag kommt anstelle einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Betracht, wenn keine gewerbliche Verwendung beabsichtigt war und die verkürzten Einfuhrabgaben einen bestimmten Bagatellbetrag nicht übersteigen. Nach neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung eines Zollzuschlags zudem voraus, dass tatsächlich eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, die lediglich wegen des geringen Abgabenbetrags nicht gesondert geahndet wird (vgl. FG Hamburg, 02.03.2023 - Az: 4 K 114/22).

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?

Wer abgabepflichtige Waren nicht anmeldet, muss die fälligen Einfuhrabgaben in jedem Fall nachträglich zahlen. Bei geringeren Werten wird häufig zusätzlich ein Zollzuschlag erhoben. Bei einem Warenwert über 700 Euro sowie bei vorsätzlichem Verhalten kommt ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Betracht; es drohen eine Geldstrafe oder in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe. Ergänzend kann ein Bußgeldverfahren mit empfindlichen Geldbußen eingeleitet werden. Werden Waren beschlagnahmt, können Reisende sie unter bestimmten Voraussetzungen gegen Zahlung der Abgaben, einer Strafe sowie des aktuellen Warenwerts wieder auslösen.

Für den Regelfall, dass abgabepflichtige Waren einen Wert von bis zu 700 Euro haben, im persönlichen Gepäck mitgeführt werden und für den Eigenbedarf oder als Geschenk bestimmt sind, wendet der Zoll häufig einen pauschalierten Abgabensatz von 17,5 Prozent des Warenwerts an. Für Waren mit Ursprung in einem Land, dem die EU Zollpräferenzen gewährt, reduziert sich dieser Satz auf 15 Prozent. Übersteigt der Wert die 700-Euro-Grenze oder lehnt der Reisende die Pauschalierung ab, werden die Abgaben einzeln nach dem Zolltarif sowie den jeweiligen Verbrauchsteuergesetzen berechnet.

Welche Einfuhrverbote gelten bei Lebensmitteln?

Aus tierseuchenrechtlichen Gründen ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen aus den meisten Nicht-EU-Ländern grundsätzlich verboten. Gleiches gilt wegen der Gefahr der bakteriellen Ringfäule für Kartoffeln, unabhängig von der mitgeführten Menge.

Für weitere Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, etwa bestimmte Sorten Tee, Gewürze oder Sesamsamen, bestehen aufgrund unionsrechtlicher Schutzmaßnahmen besondere Bescheinigungspflichten. Kleinmengen von bis zu 5 Kilogramm frischer beziehungsweise 2 Kilogramm sonstiger Erzeugnisse im persönlichen Reisegepäck sind hiervon ausgenommen; für Pflanzen, Pflanzenteile, Früchte und Samen gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier zusätzlich pflanzengesundheitsrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Lediglich Ananas, Kokosnuss, Durian, Banane und Datteln dürfen unbegrenzt mitgeführt werden, wobei die Mitnahme (frischer) Durians von nahezu allen Fluggesellschaften untersagt wird, sodass die Mitnahme in aller Regel bereits an diesem Punkt zumindest bei Durians scheitert.

Auch für Wildpilze und Kaviar vom Stör bestehen Sonderregelungen: Wildpilze aus bestimmten Ländern unterliegen wegen der Folgen der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl weiterhin Untersuchungspflichten, wobei bis zu zwei Kilogramm Speisepilze zum privaten Verbrauch ohne Einschränkung eingeführt werden dürfen. Kaviar der besonders geschützten Störarten darf ohne CITES-Dokument nur bis zu einer Menge von 125 Gramm pro Person mitgebracht werden.

Artenschutz und gefälschte Markenware

Souvenirs aus geschützten Materialien wie Elfenbein, Korallen, Schlangenleder oder Nashornhorn unterliegen dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Ohne die erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigung werden solche Gegenstände vom Zoll beschlagnahmt, unabhängig davon, ob eine Ausfuhrbescheinigung des Verkäufers vorliegt. Nur die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes dürfen amtliche Genehmigungen ausstellen; eine Bescheinigung des Händlers reicht dafür nicht aus.

Gefälschte Markenware darf ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch eingeführt werden. Bestehen Anhaltspunkte für eine gewerbliche Verwendung, etwa wegen der Menge oder Art der Waren, beschlagnahmt der Zoll die Gegenstände und leitet ein Verfahren wegen Schmuggels ein - unabhängig davon, ob die allgemeinen Wertgrenzen eingehalten wurden.

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Stand: (letzte Änderung: 11.08.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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