Wer im EU-Ausland die praktische Fahrprüfung besteht und darüber eine Bescheinigung erhält, erwirbt damit bereits endgültig und vorbehaltlos die Fahrberechtigung - unabhängig davon, ob der endgültige EU-Führerschein noch nicht ausgestellt wurde. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 FeV, wonach Inhaber „vorläufig ausgestellter Führerscheine“ sich nicht auf ihre ausländische Fahrberechtigung berufen können, ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass es auf die Vorläufigkeit des zugrunde liegenden Rechts und nicht auf die Vorläufigkeit des Legitimationspapiers ankommt. Fehlt lediglich der endgültige Führerschein als Nachweis, liegt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
Im zu entscheidenden Fall war die Frage zu klären, ob sich ein Halter strafbar macht, wenn er einer Person die Nutzung seines Fahrzeugs gestattet, die zwar die praktische Fahrprüfung in Frankreich bestanden und darüber eine Bescheinigung (certificat d’examen du permis de conduire, CEPC) erhalten hatte, der jedoch der endgültige EU-Führerschein zum Tatzeitpunkt noch nicht ausgestellt worden war.
Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich strafbar, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Welche Fahrerlaubnis erforderlich ist, ergibt sich aus § 2 StVG in Verbindung mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland regelt § 29 FeV, dass sie im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, sofern die Fahrerlaubnis durch einen gültigen Führerschein nachgewiesen wird und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.Im zu entscheidenden Fall war die Frage zu klären, ob sich ein Halter strafbar macht, wenn er einer Person die Nutzung seines Fahrzeugs gestattet, die zwar die praktische Fahrprüfung in Frankreich bestanden und darüber eine Bescheinigung (certificat d’examen du permis de conduire, CEPC) erhalten hatte, der jedoch der endgültige EU-Führerschein zum Tatzeitpunkt noch nicht ausgestellt worden war.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrberechtigung und Führerschein?
§ 29 FeV unterscheidet - ebenso wie § 2 StVG und § 4 FeV für Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis - zwischen der materiellen Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach ausländischem Recht (Abs. 1) und dem formellen Nachweis darüber durch einen Führerschein (Abs. 2). Ein Fahrzeugführer macht sich demnach nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er auch im Ausland über keine entsprechende Fahrberechtigung verfügt. Fehlt lediglich der Führerschein als Nachweis, ist dies nach § 75 Nr. 4 FeV nur eine Ordnungswidrigkeit. Prozessual folgt daraus, dass sich ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht bereits darauf stützen lässt, dass die betroffene Person keinen Führerschein besitzt; vielmehr ist positiv festzustellen, dass tatsächlich keine Fahrberechtigung besteht.Kommt es auf die Anerkennungspflicht nach der Dritten Führerscheinrichtlinie an?
Für den Anwendungsbereich des § 29 FeV ist unerheblich, ob die betreffende Fahrerlaubnis bereits aufgrund der Richtlinie 2006/126/EG (Dritte Führerscheinrichtlinie) in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Zwar verlangt diese Richtlinie die Anerkennung erst, wenn das Legitimationspapier dem vorgesehenen Führerscheinmuster entspricht; den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch unbenommen, unabhängig vom Unionsrecht eine weitergehende Anerkennung vorzusehen. § 29 FeV gilt daher gleichermaßen für alle ausländischen Fahrberechtigungen, unabhängig davon, ob bereits ein EU-Führerschein ausgestellt wurde.Urteil freischalten
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AG Kehl, 14.12.2022 - Az: 2 Cs 504 Js 14645/21
ECLI:DE:AGKEHL:2022:1214.2CS504JS14645.21.00
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