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Testpflicht bei Fahrschulprüfungen während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag,

§ 14a Abs. 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 4. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 352), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Pkw- und Motorradführerscheinprüfungen nur unter Vorlage eines Testnachweises zulässig sind,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, wäre im Übrigen aber auch unbegründet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar unterliegt der Antragsteller, der im Landkreis A-Stadt Fahrschulen betreibt, grundsätzlich der angegriffenen Regelung. Allerdings regelt § 14a Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, für Unterricht im Sinne des § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung - worunter auch der Fahrunterricht und damit auch die dazugehörigen Prüfungen fallen (vgl. Begründung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, Nds. GVBl. S. 345) - die Anforderungen nach Absatz 5 zum Erfordernis einer Testung nicht gilt.

Hinsichtlich § 14a Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit der grundsätzlichen Testobliegenheit ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Rechtsgutsverletzung des Antragstellers nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis A-Stadt beträgt aktuell 22,1. Angesichts der Gesamtentwicklung, die insgesamt eine deutliche Entspannung zeigt, ist derzeit nicht konkret damit zu rechnen, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis A-Stadt innerhalb der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die nach ihrem § 20 bis zum 24. Juni 2021 befristet ist, erneut für einen mehrtägigen Zeitraum (vgl. § 1a Abs. Nds. Corona-Verordnung) über einen Wert von 35 steigt. Ob die Regelung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, ist ungewiss. Hinzu kommt, dass gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung das Erfordernis einer Testung nach § 14a Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht unmittelbar mit dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 35 greift. Die 7-Tages-Inzidenz muss vielmehr an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den entsprechenden Wert übersteigen, woraufhin der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt festlegt, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme gilt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt erst ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. Folglich droht dem Antragsteller eine mögliche Rechtsgutsverletzung durch § 14 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist derzeit nicht absehbar und kann prognostisch nicht eingeschätzt werden. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nicht eintretendes Szenario zu stellen, ist aber mit dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens unvereinbar und damit unzulässig. Sollten die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfüllt sein oder die Entwicklung der 7-Tages-Inzidenz zumindest in eine Richtung gehen, dass die Gültigkeit der Testobliegenheit absehbar bevorsteht, bliebe es dem Antragsteller unbenommen, eine Außervollzugsetzung der dann geltenden Vorschriften zu beantragen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit zeitnah über derartige Anträge entschieden, so dass keine Notwendigkeit für einen vorsorglichen Rechtsschutz besteht, ohne dass absehbar wäre, ob der Antragsteller jemals wieder diesen Regelungen unterworfen sein wird.

Dem Antragsteller fehlt darüber hinaus das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

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