Eltern können von ihrem volljährigen Kind keine Auskunft über dessen persönliche Entwicklung, schulische Leistungen oder gesundheitlichen Zustand verlangen. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet das elterliche Sorgerecht. Das Selbstbestimmungsrecht des Kindes tritt vollständig an dessen Stelle.
Ein Anspruch lässt sich weder aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus Art. 8 EMRK ableiten. Das elterliche Erziehungsrecht ist ein fremdnütziges Recht, das allein dem Schutz und der Förderung des Kindes dient. Es verschafft Eltern keine eigenständigen Informationsrechte gegenüber ihrem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit. Grundrechte sind im Verhältnis zwischen Privatpersonen ohnehin nicht unmittelbar anwendbar.
Auch einfachgesetzlich besteht kein solcher Anspruch. § 1686 BGB gewährt zwar ein Auskunftsrecht, dieses richtet sich jedoch ausschließlich gegen Dritte, nicht gegen das Kind selbst. Eine analoge Anwendung auf volljährige Kinder ist ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst darauf beschränkt, nur Auskunftsansprüche gegenüber Dritten zu eröffnen. Das gilt auch für die Generalklausel des § 1618a BGB. Diese verpflichtet Eltern und Kinder zwar zu gegenseitiger Rücksichtnahme, begründet aber keine eigenständigen, gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsansprüche.
Selbst im Minderjährigenrecht gilt, dass die Auskunftserteilung nicht gegen den erklärten Willen des Kindes durchgesetzt werden kann. Umso mehr steht bei Volljährigen deren Selbstbestimmungsrecht über den Interessen des Elternteils. Das Elternrecht endet, wenn das Kind selbst für sich entscheiden kann, ob es persönliche Informationen preisgeben möchte.
Daher besteht kein rechtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch der Eltern gegenüber volljährigen Kindern. Das gilt auch für Informationen aus der Zeit der Minderjährigkeit, sofern das Kind deren Offenlegung ablehnt.
Ein Anspruch lässt sich weder aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus Art. 8 EMRK ableiten. Das elterliche Erziehungsrecht ist ein fremdnütziges Recht, das allein dem Schutz und der Förderung des Kindes dient. Es verschafft Eltern keine eigenständigen Informationsrechte gegenüber ihrem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit. Grundrechte sind im Verhältnis zwischen Privatpersonen ohnehin nicht unmittelbar anwendbar.
Auch einfachgesetzlich besteht kein solcher Anspruch. § 1686 BGB gewährt zwar ein Auskunftsrecht, dieses richtet sich jedoch ausschließlich gegen Dritte, nicht gegen das Kind selbst. Eine analoge Anwendung auf volljährige Kinder ist ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst darauf beschränkt, nur Auskunftsansprüche gegenüber Dritten zu eröffnen. Das gilt auch für die Generalklausel des § 1618a BGB. Diese verpflichtet Eltern und Kinder zwar zu gegenseitiger Rücksichtnahme, begründet aber keine eigenständigen, gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsansprüche.
Selbst im Minderjährigenrecht gilt, dass die Auskunftserteilung nicht gegen den erklärten Willen des Kindes durchgesetzt werden kann. Umso mehr steht bei Volljährigen deren Selbstbestimmungsrecht über den Interessen des Elternteils. Das Elternrecht endet, wenn das Kind selbst für sich entscheiden kann, ob es persönliche Informationen preisgeben möchte.
Daher besteht kein rechtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch der Eltern gegenüber volljährigen Kindern. Das gilt auch für Informationen aus der Zeit der Minderjährigkeit, sofern das Kind deren Offenlegung ablehnt.
OLG München, 14.07.2025 - Az: 2 UF 653/25 e
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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