Die Probleme, die mit der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen, Videos oder Software durch Einstellen in Internet-Tauschbörsen zusammenhängen, sind bereits in zahlreichen Gerichtsentscheidungen behandelt worden. Wenn es um die Haftung für
Urheberrechtsverstöße geht, ist die Rechtslage für den Laien oft undurchsichtig, insbesondere wenn der Anschlussinhaber gar nicht selbst am Computer saß, sondern Familienmitglieder das Internet genutzt haben.
Technische Falle der Tauschbörsen
Um die rechtliche Problematik zu verstehen, ist ein Blick auf die Technik notwendig. In technischer Hinsicht handelt es sich bei derartigen Tauschbörsen in der Regel um Vermittlungstätigkeit ohne Verwendung eines zentralen Servers. Die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern wird ausschließlich von der entsprechenden Filesharing-Software hergestellt, die auch die jeweiligen Suchanfragen untereinander koordiniert. Erhält ein Rechner eine Suchanfrage, die er selbst nicht bedienen kann, schickt er sie weiter an alle mit ihm verbundenen Teilnehmer. Ist die gewünschte Datei schließlich gefunden, wird eine direkte Verbindung zwischen dem Anbieter und dem Abnehmer aufgebaut und der Download kann beginnen. Aufgrund dieser dezentralen Funktionsweise entsteht im Ergebnis ein Netz zahlreicher miteinander verbundener, gleichberechtigter Computer.
Das juristische Problem liegt im Detail dieser Technik. Wer eine Datei herunterlädt, bietet sie in Tauschbörsen wie BitTorrent oder eDonkey2000 in der Regel gleichzeitig auch anderen Nutzern zum Upload an. Das Anbieten von Musikdateien über ein Filesharing-System verstößt gegen §§
16,
19a UrhG und ist somit verboten. Die bis zum 31.12.2007 in einem gewissen Ausmaß vorhandene Privilegierung von Downloads zu Privatzwecken ist seit dem 1.1.2008 so eingeschränkt worden, dass dieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr spielt. Insoweit ist die Rechtsprechung völlig einheitlich. Wird urheberrechtswidriger Content über das Internet gestreamt oder getauscht, liegt ein Verstoß gegen das
Urheberrechtsgesetz vor, was grundsätzlich strafbar ist.
Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen
Das Verbot wirkt sich zum einen strafrechtlich aus. Daher wird von den geschädigten Rechtsinhabern regelmäßig Strafanzeige erstattet. Nach bisheriger Praxis werden derartige Anzeigen von der Staatsanwaltschaft aber in aller Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt, solange die Zahl der verfügbar gemachten Musikdateien unter 300 liegt.
Zivilrechtlich ist die Situation jedoch wesentlich ungünstiger und birgt hohe finanzielle Risiken. Die Inhaber der Urheberrechte haben grundsätzlich sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch Schadensersatzansprüche gegen denjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat. Zunächst muss der Rechtsinhaber allerdings nachweisen, dass die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Hierbei ist fraglich, inwieweit er sich nur auf von ihm bzw. seinen Mitarbeitern erstellte Protokolle beziehen darf. Einige Gerichte, wie das Landgericht Hamburg, haben in der Vergangenheit entschieden, dass von privaten Firmen gefertigte Ausdrucke kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen sind (vgl. LG Hamburg, 14.3.2008 - Az:
308 O 76/07). Dennoch gelingt der Nachweis über die IP-Adresse in der heutigen Praxis meist, da die Providerauskünfte standardisiert sind.
Beweislast und die tatsächliche Vermutung
Der Rechtsinhaber muss sodann in erster Linie beweisen, dass der von ihm in Anspruch genommene Anschlussinhaber auch tatsächlich an dem Filesharing-System teilgenommen hat. Eine automatische Vermutung, dass dem so ist, gibt es im strengen Sinne nicht, da eine Tauschbörse auch ohne Kenntnis des Anschlussinhabers auf dem PC eingerichtet worden sein kann. Allerdings spricht eine sogenannte tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.
Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung entkräften, indem er konkret darlegt, dass andere Personen als Täter infrage kommen, indem er deren Nutzerverhalten, Kenntnisse und Anwesenheit während des Verletzungszeitraums beschreibt. Ein bloßer Verweis auf mögliche Sicherheitslücken im WLAN reicht nicht aus, um einen alternativen Geschehensablauf glaubhaft zu machen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter, eine hinreichende Typizität des Geschehensablaufs fehlt, wenn Familienangehörige Zugriff haben.
Haftung unter Eheleuten
Besondere Relevanz hat die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber für die Nutzung des Internets durch Dritte, insbesondere Familienangehörige, haftet. Sofern lediglich ein Ehepartner Anschlussinhaber eines Internetzugangs ist, jedoch beide Partner Zugriff auf den Anschluss haben, bedeutet dies nicht, dass der Anschlussinhaber den Ehepartner überwachen muss, um Filesharing-Aktivitäten zu unterbinden. Verfügen die Eheleute nur über einen einzigen Internetanschluss und ist nur ein Ehepartner Vertragspartner des Internetproviders, so begreifen beide Ehegatten diesen dennoch als gemeinsamen. Daraus lassen sich keine gegenseitigen Kontrollpflichten herleiten.
Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. OLG Frankfurt a.M., 20.12.2007 - Az:
11 W 58/07). Eine Überwachungspflicht wäre im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Verhältnisse zwischen Ehegatten unzumutbar, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen oder dessen Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen.
Haftung für minderjährige Kinder
Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtslage differenzierter betrachtet. Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.
Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen oder den Zugang teilweise zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Fehlt es jedoch an der notwendigen Einsichtsfähigkeit des Kindes, kann die Bewertung anders ausfallen. So entschied das Landgericht Frankfurt, dass bei einem 11-jährigen Kind die Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing fehlen kann, weil es in diesem Alter regelmäßig am Verständnis für die komplexe und abstrakte Begehungsweise mangelt (vgl. LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - Az:
2-03 O 15/19).
Haftung bei volljährigen Kindern
Auch bei volljährigen Kindern hat der Bundesgerichtshof eine für Anschlussinhaber tendenziell günstige Linie eingeschlagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az:
I ZR 169/12). Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber etwa aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Anschluss missbraucht, muss er Maßnahmen ergreifen.
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