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Auch streamen kann ein Urheberrechtsverstoß sein!

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 51 Minuten

Wird urheberrechtswidriger bzw. illegaler Content (hier: Filme) über das Internet gestreamt, so liegt ein Verstoß gegen § 16 UrhG vor. Das Verhalten ist somit strafbar.

Konkret ging es um die Seite kino.to, die nach Ansicht des Gerichts somit die gemeinschaftliche, gewerbsmäßige, unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich Geschützten Werken in 1.110.543 tateinheitlichen Fällen gem. §§ 106, 108a UrhG; §§ 25 Abs. 1 u. 2, 52 Abs. 1 StGB begangen hatte - dies war strafbar.

Den nach § 16 UrhG ist auch unterliegt auch das vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstück dem Urheberrechtsschutz.

Die Ausnahmevorschrift des § 44 a UrhG ist nicht einschlägig, da die Speicherung beim Nutzer nicht als Vermittler zwischen Dritten erfolgte. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im März 2008 haben sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten schrittweise zusammengeschlossen, um die Internetseite KINO.TO verdeckt zu betreiben. Das System KINO.TO war ein arbeitsteiliges Modell. Es kam allen Beteiligten vorrangig darauf an, sich durch die systematische Verletzung der Urheberrechte von Filmwerken dauerhaft persönlich zu bereichern.

Die individuelle Bezeichnung der persönlichen Zieladresse im Internet, die sogenannte Domain, lautete www.kino.to. Sie wurde auf Tonga registriert. Das Zugangsportal zu KINO.TO wurde im Jahr 2008 technisch zunächst auf Servern in den Niederlanden und ab Mitte 2008 in Russland betrieben. KINO.TO hatte jedoch sowohl den Sitz seiner tatsächlichen Verwaltung als auch den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland. Hauptsitz war Leipzig. Persönliche Treffen des Angeklagten und des Mitarbeiterkerns von KINO.TO wurden in Leipzig durchgeführt.

Auf KINO.TO stellten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten bis zum 08. Juni 2011 mehr als 1.000.000 Links zu urheberrechtlich geschützten Filmwerken aus Film und Fernsehen öffentlich für jeden Nutzer des Internets zur kostenlosen Nutzung bereit. Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten verfügten nicht über die jeweiligen Verwertungsrechte. Die Nutzung der Links erfolgte durch einmaliges Abspielen des Filmwerks in Echtzeit, sogenanntes Streaming, auch durch Erstellen einer dauerhaften Kopie auf einem Speichermittel des Nutzers, sogenannte Download. Zu jedem Link war gesondert eine Raubkopie eines Filmwerks auf Internetservern außerhalb von KINO.TO in Form von elektronischen Daten gespeichert. Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten stellten die Links auf KINO.TO durch manuelle Freigabe zur Verfügung. Die Anzahl der freigegebenen Links belief sich im Jahr 2008 seit dem erst 31. März 2008 auf mindestens 3.860 Links, im Jahr 2009 auf mindestens 161.622 Links, im Jahr 2010 auf mindestens 505.808 Links und im Jahr 2011 bis zum 08. Juni 2011 auf mindestens 693.020 Links. Insgesamt wurden auf KINO.TO damit bis zum 08. Juni 2011 mindestens 1.364.310 Links öffentlich zugänglich gemacht.

Die zu den Links gehörenden Raubkopien der urheberrechtlich geschützten Filmwerke wurden auf Servern von sogenannten Filehostern gespeichert. Bei den Filehostern handelt es sich um Internetserviceunternehmen, die gewerblich Internetspeicherplatz und Streamingmöglichkeiten zur Verfügung stellten. Die Filehoster wurden teilweise durch den Angeklagten und die anderweitig Verfolgten betrieben. Die Betreiber der anderen Filehoster waren regelmäßig durch gesonderte Absprachen mit den KINO.TO-Betreibern verbunden.

Der Angeklagte wusste, dass weder die Betreiber von KINO.TO noch die Betreiber der angeschlossenen Filehoster von den Inhabern der Urheberrechte, an denen in dieser Weise vervielfältigten, verbreiteten und öffentlich wiedergegebenen Filmwerken zur Nutzung und Verbreitung berechtigt worden waren. Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten verbreiteten sowohl aktuelle Kinofilme, als auch beliebte Fernsehserien bereits vor dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung durch den deutschen Inhaber der Fernsehrechte. Es kam ihm darauf an, auf KINO.TO möglichst alle in Deutschland nachgefragten Filmwerke aus Kino und Fernsehen über Links zu Raubkopien anbieten zu können. Insgesamt machten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten auf KINO.TO 135.075 unterschiedliche Filmwerke als Raubkopien öffentlich zugänglich. Davon entfielen 21.100 auf Kinofilme, 106.825 auf Einzelfolgen von Fernsehserien und 7.150 auf Dokumentarfilme. Dabei haben sie einen persönlich und örtlich begrenzten Kreis von Internetnutzern, den jederzeitigen unbeschränkten Zugang zu gespeicherten und über Links verknüpften Filmwerken verschafft.

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