Zusammenfassungen des Inhalts von Sprachwerken und Beschreibungen der dort agierenden Figuren sind dann, wenn sie mit einer massiven Reduzierung einhergehen, eine gedankliche Durchdringung, Bewertung und Auswahl voraussetzen und eigene Worte verwenden, von 
§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG (in der Zeit seit 7. Juni 2021) bzw. §§ 23, 24 UrhG (im Zeitraum zuvor) gestattete Handlungen.
Die Wiedergabe von Originalpassagen eines Romans in einer Lehrerhandreichung wird weder von 
§ 51 UrhG noch von 
§ 51a UrhG gedeckt. Denn die für ein Zitat zu verlangenden eigenständigen Ausführungen würden von den Schülern erfolgen, nicht vom Verfasser der Handreichung, die lediglich zu solchen unterstützend verhilft. Eine „Pastiche“ verlangt jedenfalls, dass eine gewisse Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk erkennbar ist, was bei bloßen Zitaten bzw. Auszügen nicht der Fall ist.
In den Genuss der Privilegierung nach 
§ 60b UrhG können nur Medien kommen, die eine Vielzahl von anderen Werken – mehr oder weniger gleichberechtigt – wiedergeben, was bedingt, dass ihre Zielsetzung ein bestimmtes, von den einzelnen genutzten Werken verschiedenes Thema bildet und zu diesem Zweck Werke oder Werkausschnitte „gesammelt“ wiedergegeben werden. Eine Sammlung im Sinne dieser Bestimmung liegt somit nicht vor, wenn sich das Medium lediglich mit einem konkreten anderen Werk, wenn auch unter Zuhilfenahme weiterer Werke, befasst.