Die Pflicht des Ausbildenden zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule setzt nach § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG voraus, dass dieser Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde. Ohne ein solches aktives Veranlassen besteht keine Erstattungspflicht.
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen außerhalb des Tarifrechts greifen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung fallen Fahrtkosten zur zuständigen staatlichen Berufsschule grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Auszubildenden. Eine Kostentragungspflicht des Ausbildenden entsteht nur dann, wenn er den Besuch einer anderen Schule als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst (vgl. BAG, 25.07.2002 - Az: 6 AZR 381/00; BAG, 26.09.2002 - Az: 6 AZR 486/00).
Die tarifliche Norm ist im Lichte dieser Rechtsprechung auszulegen. Der Begriff der „Veranlassung“ hat im Bereich der Fahrtkostenerstattung eine feststehende Bedeutung: Er setzt voraus, dass der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer nicht zuständigen Berufsschule verpflichtet oder anhält. Eine bloße Anmeldung des Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule genügt nicht, da diese Handlung lediglich der gesetzlichen Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG entspricht, den Auszubildenden zum Berufsschulbesuch anzuhalten.
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