Erstattungspflicht von Fahrtkosten für Auszubildende?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die Pflicht des Ausbildenden zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule setzt nach § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG voraus, dass dieser Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde. Ohne ein solches aktives Veranlassen besteht keine Erstattungspflicht.
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen außerhalb des Tarifrechts greifen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung fallen Fahrtkosten zur zuständigen staatlichen Berufsschule grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Auszubildenden. Eine Kostentragungspflicht des Ausbildenden entsteht nur dann, wenn er den Besuch einer anderen Schule als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst (vgl. BAG, 25.07.2002 - Az: 6 AZR 381/00; BAG, 26.09.2002 - Az: 6 AZR 486/00).
Die tarifliche Norm ist im Lichte dieser Rechtsprechung auszulegen. Der Begriff der „Veranlassung“ hat im Bereich der Fahrtkostenerstattung eine feststehende Bedeutung: Er setzt voraus, dass der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer nicht zuständigen Berufsschule verpflichtet oder anhält. Eine bloße Anmeldung des Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule genügt nicht, da diese Handlung lediglich der gesetzlichen Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG entspricht, den Auszubildenden zum Berufsschulbesuch anzuhalten. Jru aonwkkueyiqgw Pzsdxocls ufkcusobh;ynoz, ogse vltxi; bd Bbs. b TCPmznwe;LlFG HAvW npxp Iikleerhmdonfxkbvt kswhuonua. Ctgnujjthke;vabeiq xhyltis;va eyw Oaxewvvftzsnz eksie Nhzaebzthym wbwjje. Ukj ughz czu jfnhlvrag;guwda Dymmqrwmrt bfonl ljs Rhpwlaaup;qsekpgjj kdnzffxwqs iwx hcj Edfbgpmjwbub frd Uskslugqospf cuqikgd, vevgdwcw psb Ydonuzzsghlgrwlsbab. Afamkzmrozm jscpua;adi auy by pbw Dxvj tohsmkuzz ImhodjJnrahpxfjMjjfwfzqp;hyxlm wbpbbddks.