Ein Fahrlehrer muss einen Motorradfahrschüler über die besonderen Gefahren des Wegrutschens aufklären, bevor er ihn eine Gefahrbremsung auf einem rutschigen Untergrund durchführen lässt. Unterlässt der Fahrlehrer diese Aufklärung, so ist er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn der Schüler sich bei einem bei der Bremsung verursachten Sturz verletzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,-€ gegen den Beklagten, weil der Beklagte ihr gegenüber eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat.
Die Parteien schlossen im August 2004 einen Ausbildungsvertrag. Dieses Schuldverhältnis verpflichtete den Beklagten nicht nur zur Ausbildung in der gewählten
Führerscheinklasse M, sondern auch, sie vor Schäden zu bewahren, soweit dies im Rahmen der Ausbildung möglich war. Dazu gehört, dass einem Fahrschüler keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht oder noch nicht bewältigen kann, weil sie dem Ausbildungsstand noch nicht entsprechen. Dies gilt insbesondere bei der Ausbildung auf dem Zweirad, weil hier der Fahrschüler auf sich allein gestellt ist und nur Anweisungen über Funk erhalten kann. Zudem kommt bei einem Zweirad die besondere Gefahr des Sturzes hinzu. Allerdings gehört zur Ausbildung auch das Heranführen an schwierige Fahrsituationen. Zudem ist es jeder Ausbildung immanent, dass der Lernende erstmals mit neuen Situationen konfrontiert wird.
Kriterium für das Maß der Überwachungspflichten ist der Ausbildungsstand. Ein Fahrschüler, der durch bisherige Übungsfahrten gezeigt hat, dass er das Fahrzeug beherrscht, bedarf geringerer Aufsicht und Anweisung als der noch unsicher Fahrende.
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