Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.710 Anfragen

Eigentumsvermutung hinsichtlich eines Fahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Eigentumsvermutung für Besitzer gemäß § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der gegenwärtige oder frühere unmittelbare Besitzer (§ 854 Abs.1 BGB) Eigenbesitz (§ 871 BGB) an der Sache erlangt hat. Die Erlangung von Fremdbesitz genügt folglich nicht. § 1006 Abs.3 BGB erstreckt die Eigentumsvermutung auf den höchststufigen mittelbaren Eigenbesitzer.

Mittelbarer Eigenbesitz zeichnet sich dadurch aus, dass ein unmittelbarer Besitzer eine Sache nicht als ihm selbst, sondern als einem Dritten gehörend besitzt (vgl. § 871 BGB), und seine Besitzbeziehung zu der Sache aus einem bestimmten Rechtsverhältnis zu dem Dritten ableitet. Dabei muss der unmittelbare Besitzer den Willen haben, seinen insoweit abgeschwächten Besitz von einem konkreten (Rechts-) Verhältnis zu dem Dritten abzuleiten und seine gegenüber dem Dritten als höherstufigem Besitzer bestehenden Herausgabepflichten anzuerkennen.


LG Bonn, 30.12.2016 - Az: 1 O 61/16

ECLI:DE:LGBN:2016:1230.1O61.16.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.710 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...

Verifizierter Mandant

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.

Verifizierter Mandant