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Fahrzeughalter mit dem eigenen Pkw, Wohnmobil oder Motorrad über die deutschen Grenzen hinaus. Während das seit Jahren etablierte Euro-Kennzeichen mit dem integrierten Nationalitätszeichen „D“ im blauen Sternenfeld der Europäischen Union für Fahrten innerhalb der EU, in der Schweiz, Liechtenstein oder Norwegen ausreichend ist, herrscht oft Unsicherheit darüber, ob das klassische, ovale D-Schild damit vollständig obsolet geworden ist.
Die Annahme, das kleine „D“ im Nummernschild genügt weltweit als Herkunftsnachweis, ist ein Irrtum, der im Ausland zu unerfreulichen Begegnungen mit den örtlichen Behörden und zu Bußgeldern führen kann.
Rechtliche Grundlage für das Nationalitätszeichen
Die Verpflichtung, im internationalen Kraftfahrzeugverkehr ein Nationalitätszeichen zu führen basiert auf dem „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ vom 8. November 1968. Dieses Abkommen soll die internationale Verkehrssicherheit erhöhen und den grenzüberschreitenden Straßenverkehr erleichtern. Artikel 37 des Übereinkommens schreibt vor, dass jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten am Fahrzeug das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen muss. Dieses Zeichen muss aus einem bis drei Buchstaben bestehen und in schwarzer Schrift auf einer weißen Ellipse (dem ovalen Schild) angebracht sein.
Die nationalen Vorschriften setzen diese internationalen Vorgaben um. In Deutschland findet sich die entsprechende Regelung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Gemäß § 12 Absatz 11 FZV muss das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat den festgelegten Anforderungen entsprechen. Das Wiener Übereinkommen beschreibt detailliert die Form und Größe des ovalen Schildes. Die Regelungen stellen sicher, dass Fahrzeuge im Ausland eindeutig ihrem Zulassungsstaat zugeordnet werden können, was insbesondere bei Verkehrsverstößen, Unfällen oder polizeilichen Kontrollen von erheblicher Bedeutung ist.
Euro-Kennzeichen in der EU und assoziierten Staaten ist ausreichend
Mit der Einführung des Euro-Kennzeichens wurde eine signifikante Vereinfachung für den innereuropäischen Reiseverkehr geschaffen. Das blaue Feld am linken Rand des Kennzeichens, das den Sternenkranz der EU und den Ländercode (z. B. „D“ für Deutschland) zeigt, gilt als offizielles Unterscheidungszeichen im Sinne des Wiener Übereinkommens. Dies beruht auf einer besonderen Vereinbarung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Für Fahrten innerhalb der EU ist das am Euro-Kennzeichen integrierte „D“ daher vollständig ausreichend, um die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen. Ein zusätzliches ovales D-Schild ist in diesem Fall nicht erforderlich. Diese Regelung erstreckt sich über die EU-Grenzen hinaus auf einige weitere Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Hierzu gehören insbesondere die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. In diesen drei Nicht-EU-Staaten wird das Euro-Kennzeichen ebenfalls als vollwertiger Ersatz für das separate Nationalitätszeichen anerkannt. Wer also mit einem Fahrzeug mit aktuellem Euro-Kennzeichen nach Frankreich, Italien, Polen oder eben auch in die Schweiz reist, muss sich um ein zusätzliches D-Schild keine Gedanken machen.
Wann das klassische D-Schild erforderlich ist
In zwei wesentlichen Fallkonstellationen besteht die Pflicht zur Anbringung des ovalen D-Schildes und muss von Fahrzeughaltern zwingend beachtet werden.
Der erste und für viele Reisende relevanteste Fall betrifft Fahrten in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören und das integrierte Zeichen im Euro-Kennzeichen auch nicht durch Sonderabkommen anerkennen. Dies trifft auf die meisten Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu. Beliebte Urlaubsländer auf dem Balkan wie Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro oder Serbien gehören ebenso dazu wie die Türkei. Auch für Fahrten nach Großbritannien ist seit dem Brexit zur Sicherheit die Anbringung eines D-Schildes notwendig. In all diesen Ländern ist das kleine „D“ im blauen Feld des Nummernschildes rechtlich nicht als gültiges Nationalitätszeichen im Sinne des Wiener Übereinkommens anerkannt. Folglich muss hier, auch wenn ein modernes Euro-Kennzeichen am Fahrzeug montiert ist, zwingend das große, ovale D-Schild am Fahrzeugheck angebracht werden.
Der zweite Fall betrifft Fahrzeuge, die noch mit alten, sogenannten „polizeilichen“ Kennzeichen ohne das blaue EU-Feld unterwegs sind. Diese Kennzeichen wurden vor der flächendeckenden Einführung der Euro-Kennzeichen ausgegeben und besitzen keinerlei integriertes Nationalitätszeichen. Für Halter solcher Fahrzeuge ist die Rechtslage eindeutig: Bei jeder Fahrt ins Ausland, und sei es auch nur für einen kurzen Einkaufstrip in ein direktes Nachbarland wie Österreich oder die Niederlande, muss das ovale D-Schild am Fahrzeug geführt werden. Ohne dieses Schild fehlt jeglicher Hinweis auf den Zulassungsstaat, was einen klaren Verstoß gegen die internationalen Vorschriften darstellt. Diese Pflicht gilt für alle Fahrzeugarten, also neben Pkw auch für Motorräder, Anhänger oder Wohnmobile.
Form, Größe und Anbringung des Nationalitätszeichens
Wenn ein D-Schild erforderlich ist, muss dieses die Anforderungen an Beschaffenheit und Platzierung erfüllen. Es genügt nicht, irgendeinen Aufkleber mit einem „D“ am Fahrzeug anzubringen. Das Wiener Übereinkomen schreibt für das ovale Schild eine Breite von 175 Millimetern und eine Höhe von 115 Millimetern vor. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf weißem Grund aufgebracht sein.
Im Handel werden häufig auch kleinere „Mini-D-Schilder“ oder Aufkleber angeboten, die zusätzlich mit Landes- oder Stadtwappen, Flaggen oder anderen grafischen Elementen verziert sind. Solche Schilder sind aus rechtlicher Sicht unzulässig und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie können bei einer Kontrolle im Ausland so behandelt werden, als wäre überhaupt kein Nationalitätszeichen vorhanden. Es ist daher wichtig, ausschließlich ein normgerechtes Schild zu verwenden.
Die Anbringung hat am Fahrzeugheck zu erfolgen. Das Schild muss gut sichtbar sein und darf weder das amtliche Kennzeichen noch die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs verdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Es kann als Aufkleber direkt auf der Karosserie, als Magnetsticker oder auf einer separaten Trägerplatte befestigt werden.
Konsequenzen bei Verstößen
Das Fehlen oder die Verwendung eines nicht vorschriftsmäßigen Nationalitätszeichens kann teuer werden. In der Regel handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeit, die nach dem Recht des jeweiligen Reiselandes geahndet wird. Die Höhe der Bußgelder variiert dabei erheblich. Zudem können solche Kontrollen auch zu erheblichen Zeitverlusten und Unannehmlichkeiten während der Reise führen, die sich mit dem D-Schild leicht vermeiden lassen.
Über die ausländischen Sanktionen hinaus kann ein Verstoß auch in Deutschland Konsequenzen haben: Das Nichtführen, das falsche Anbringen oder das Anbringen eines verwechslungsfähigen Nationalitätszeichens kann hierzulande mit einem Verwarnungsgeld belegt werden.
Eine ernstere Dimension erreicht der Sachverhalt, wenn ein bewusst unrichtiges Nationalitätszeichen verwendet wird. Wer beispielsweise an seinem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug ein anderes Länderkennzeichen wie „A“ für Österreich anbringt, um über die Herkunft des Fahrzeugs zu täuschen, begeht unter Umständen eine Straftat. Das Führen eines unrichtigen Nationalitätszeichens in Verbindung mit einem amtlichen Kennzeichen kann den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß
§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erfüllen. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.