Bei einem auf einer inneren Überzeugung beruhenden Abfalls vom islamischen Glauben (Apostasie) und dem Bedürfnis, dies in der Öffentlichkeit kundzutun ist bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbaren individuellen religiösen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen.
Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund der Abkehr vom Islam ausgesetzt sein würde. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt bzw. nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG auch die gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im Falle der Rückkehr des Klägers in den Irak davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Abkehr vom Islam zwar keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite, sehr wohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber schwere asylrelevante Rechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure drohen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28.03.2024 S. 169 ff).Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund der Abkehr vom Islam ausgesetzt sein würde. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt bzw. nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG auch die gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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