Der für eine (Video-)Kamera Verantwortliche muss nachweisen, dass die Verarbeitung der Videoaufnahmen den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entspricht, sodass eine betroffene Person nicht nachweisen muss, dass der Verantwortliche nicht rechtmäßig gehandelt hat.
Aus diesem Grunde trifft den Kläger auch nicht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs durch den für die (Video-)Kamera verantwortlichen Beklagten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 12, § 253, § 823 Abs. 1, § 862 und § 1004 Abs. 1 BGB unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 24 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 4, § 6 und § 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB).
Aus diesem Grunde trifft den Kläger auch nicht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs durch den für die (Video-)Kamera verantwortlichen Beklagten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 12, § 253, § 823 Abs. 1, § 862 und § 1004 Abs. 1 BGB unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 24 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 4, § 6 und § 6b Bundesdatenschutzgesetz und § 201a StGB).
AG Brandenburg, 05.12.2024 - Az: 30 C 190/22
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