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Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses bei Filesharing

Urheberrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.

Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.

Wird der Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten - hier: Freunden der Kinder - ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung zur Verfügung gestellt, verstößt der Anschlussinhaber gegen die ihm obliegenden Pflichten.


LG Mannheim, 29.09.2006 - Az: 7 O 62/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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