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Wohngemeinschaft: Anschlussinhaber muss Mitbewohner bei Filesharing-Vorwurf nicht benennen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei einer Wohngemeinschaft mehrere Personen über einen W-LAN-Anschluss das Internet aufsuchen.

Derjenige, der einen Urheberrechtsverstoß geltend machen will, ist in einem solchen Fall beweisbelastet, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben - dies wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner möglich. Jedoch ist der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „Italian MILFs! Mamma Mia!“ zum Download angeboten worden. Bei dem genannten Film handelt es sich um einen Pornofilm.

Der Beklagte behauptet, in der Wohnung hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine Mitbewohnerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gewohnt. Es sei möglich, dass diese den hier behaupteten Verstoß begangen hätten.

Der W-LAN-Anschluss des Beklagten sei ordnungsgemäß mit WPA/WPA2 abgesichert gewesen.

Der tatsächliche Täter hätte nicht ermittelt werden können. Im Übrigen erklärte sich der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Film zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes in der aktuellen Verkaufsphase befindlich gewesen sei.

Schließlich vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, bei dem hier fraglichen Film handele es sich nicht um ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

Es handele sich nämlich nicht um eine persönliche geistige Schöpfung. Vielmehr würden nur sexuelle Vorgänge in primitiver Art und Weise gezeigt.

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