Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.418 Anfragen

Totalschaden - Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss nicht abgewartet werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen geschätztem Restwert verkaufen, ohne das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten zu müssen. Diese bemühen sich oftmals, Angebote von Aufkäufern von Unfallfahrzeugen ausfindig zu machen, um einen höheren Betrag als den geschätzten Restwert in Abzug bringen zu können. Der Geschädigte verstößt jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn das Fahrzeug vor Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu dem geschätzten Restwert verkauft wird, da sich der Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem Gutachten verlassen darf und auch nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben.


AG Bochum, 25.09.2008 - Az: 47 C 184/08

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...
Verifizierter Mandant