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Totalschaden - Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss nicht abgewartet werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen geschätztem Restwert verkaufen, ohne das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten zu müssen. Diese bemühen sich oftmals, Angebote von Aufkäufern von Unfallfahrzeugen ausfindig zu machen, um einen höheren Betrag als den geschätzten Restwert in Abzug bringen zu können. Der Geschädigte verstößt jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn das Fahrzeug vor Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu dem geschätzten Restwert verkauft wird, da sich der Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem Gutachten verlassen darf und auch nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben.


AG Bochum, 25.09.2008 - Az: 47 C 184/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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