Bei einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen geschätztem Restwert verkaufen, ohne das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten zu müssen. Diese bemühen sich oftmals, Angebote von Aufkäufern von Unfallfahrzeugen ausfindig zu machen, um einen höheren Betrag als den geschätzten Restwert in Abzug bringen zu können. Der Geschädigte verstößt jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn das Fahrzeug vor Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu dem geschätzten Restwert verkauft wird, da sich der Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem Gutachten verlassen darf und auch nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Versicherung Gelegenheit zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben.
AG Bochum, 25.09.2008 - Az: 47 C 184/08
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