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Unerlaubtes Anbieten eines Films zum Download

Urheberrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Es kann kein Schadensersatz und keine Erstattung von Mahnkosten für das unerlaubte Anbieten eines Films zum Download verlangt werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung widersprüchlich und unzureichend dargelegt wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Erstattung von Mahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films „X“ am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Tauschbörse.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Das von ihr eingesetzte Computersystem PFS habe die Rechtsverletzung zweifelsfrei ermittelt. Der angegebene File-Hash sei dem Filmwerk zugeordnet. Ob es sich um die 2D oder 3D Version gehandelt habe, sei unerheblich, da dies kein Identifikationsmerkmal sei. Die ermittelte IP-Adresse sei nach Auskunft des Providers dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Dieser hafte damit auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Der Beklagte trägt vor, schon die Rechtsverletzung sei von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Der angegebene File-Hash gehöre zu der 2D Version des Films - was unstreitig ist. Nach dem Klägervortrag solle jedoch die 3D Version zum Download angeboten worden sein. Insoweit sei die Klage bereits unschlüssig, jedenfalls werde von Beklagtenseite die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung wie auch die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten bestritten. Selbst wenn über den Anschluss des Beklagten der Film angeboten worden sei, sei der Beklagte nicht Täter. Es handele sich um einen Familienanschluss. Auch seine Ehefrau und die zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Kinder hätten selbständigen Zugang zum Internet über den Anschluss gehabt und kämen ernsthaft als Täter in Betracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 97, 97 a UrhG wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films „X“ am 26.09.2012 über den Internetanschluss des Beklagten Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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