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Filesharing-Abmahnung: Beweislast und Haftung des Anschlussinhabers

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Teilen von Dateien über das Internet ist zu einem alltäglichen Akt geworden. Leider geht diese Praxis oft mit Urheberrechtsverletzungen einher, die von den Rechteinhabern entsprechend verfolgt werden.

Dies wird regelmäßig im ersten Schritt mit einer Filesharing-Abmahnung von den Rechteinhabern beantwortet, um vermeintliche Verletzungen des Urheberrechts zu ahnden.

Da die Abmahnung an den Anschlussinhaber geht, stellt sich die Frage, ob dieser automatisch als verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen angesehen werden kann und welche Beweislast sowie Haftung in solchen Fällen besteht.

Beweislast im Filesharing-Fall

Im deutschen Rechtssystem gilt die Unschuldsvermutung als eine der grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien. Dies bedeutet, dass eine Person als unschuldig betrachtet wird, bis ihre Schuld zweifelsfrei bewiesen ist. Im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen bedeutet dies, dass es nicht automatisch als bewiesen gilt, dass der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Stattdessen besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Diese Vermutung basiert auf der Tatsache, dass der Anschlussinhaber die physische Kontrolle über den Internetanschluss hat und theoretisch die Möglichkeit hatte, die Verletzung zu begehen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dies keine rechtliche Schuld bedeutet, sondern nur eine Annahme.

Welche Bedeutung hat die Störerhaftung?

Selbst wenn der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, ist er in Deutschland nicht automatisch vor rechtlichen Konsequenzen geschützt. Dies liegt an der sogenannten „Störerhaftung“.

Die Störerhaftung besagt, dass eine Person, die nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, aber in irgendeiner Weise dazu beigetragen hat oder die Möglichkeit dazu hatte, dennoch für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann.

Im Fall von Filesharing bedeutet dies, dass der Anschlussinhaber, selbst wenn er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, dennoch haftbar gemacht werden kann, wenn er seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt hat und diese anderen Personen die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber als Störer angesehen wird, der einen mitursächlichen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet hat.

Wie kann sich der Anschlussinhaber entlasten?

Die gute Nachricht für Anschlussinhaber ist, dass es Möglichkeiten gibt, sich von der Störerhaftung zu entlasten. Der Anschlussinhaber kann ihn entlastende Umstände nachweisen. Dies bedeutet, dass er versuchen kann zu beweisen, dass er angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um die Urheberrechtsverletzung zu verhindern oder dass er die Identität des tatsächlichen Täters offenlegen kann.

Die Anforderungen an die Entlastung des Anschlussinhabers sind hoch. Er muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um die Rechtsverletzung zu verhindern. Dies kann bedeuten, dass er beispielsweise ein sicheres Passwort für seinen Internetanschluss verwendet hat, seine Gäste darüber informiert hat, die Internetverbindung nicht für illegale Aktivitäten zu nutzen, oder sogar nachweisen kann, dass ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ohne sein Wissen.

Welche Rolle spielt die Abmahnung?

In vielen Fällen beginnt die rechtliche Verfolgung von Filesharing-Verletzungen mit einer Abmahnung. Eine Abmahnung ist ein Schreiben, das von den Rechteinhabern oder ihren Anwälten an den Anschlussinhaber geschickt wird und ihn über die angebliche Urheberrechtsverletzung informiert. In der Regel wird in der Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung gefordert, in der sich der Anschlussinhaber verpflichtet, zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.

Die Abmahnung kann als erster Schritt in einem rechtlichen Verfahren dienen. Wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung bestreitet oder die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, können die Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten. Dies kann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen.

Was sollte grundsätzlich beachtet werden?

Es ist nicht automatisch bewiesen, dass der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, wenn er eine Filesharing-Abmahnung erhält. Stattdessen besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung, die es dem Anschlussinhaber ermöglicht, sich zu verteidigen. Selbst wenn er nachweisen kann, dass er nicht der Täter ist, kann er dennoch als Störer haftbar gemacht werden, es sei denn, er kann sich entlasten, indem er angemessene Maßnahmen zum Schutz seines Internetanschlusses getroffen hat.

Es ist wichtig, dass Anschlussinhaber, die mit einer Filesharing-Abmahnung konfrontiert werden, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, denn jeder Fall ist individuell zu bewerten.
Stand: 23.01.2019
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