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Filesharing-Abmahnung: Beweislast und Haftung des Anschlussinhabers

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Das Teilen von Dateien über das Internet ist mittlerweile ein alltäglicher Vorgang. Leider geht diese Praxis oft mit Urheberrechtsverletzungen einher, die von den Rechteinhabern entsprechend verfolgt werden. Dies wird regelmäßig im ersten Schritt mit einer Filesharing-Abmahnung von den Rechteinhabern beantwortet, um vermeintliche Verletzungen des Urheberrechts zu ahnden. Da die Abmahnung an den Anschlussinhaber geht, stellt sich die Frage, ob dieser automatisch als verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen angesehen werden kann und welche Beweislast sowie Haftung in solchen Fällen besteht.

Ausgangslage: keine automatische Schuld, aber eine gefährliche Vermutung

Im deutschen Rechtssystem gilt die Unschuldsvermutung. Dies bedeutet, dass eine Person als unschuldig betrachtet wird, bis ihre Schuld zweifelsfrei bewiesen ist. Im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen bedeutet dies, dass es nicht automatisch als bewiesen gilt, dass der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Stattdessen besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Diese Vermutung basiert auf der Tatsache, dass der Anschlussinhaber die physische Kontrolle über den Internetanschluss hat und theoretisch die Möglichkeit hatte, die Verletzung zu begehen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dies keine rechtliche Schuld bedeutet, sondern nur eine Annahme.

Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller – also der Rechteinhaber – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Abgemahnte als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, 30.03.2017 - Az: I ZR 19/16). Wird ein geschütztes Werk jedoch von einer bestimmten IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, sofern zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Anschluss nutzen konnten (vgl. BGH, 27.07.2017 - Az: I ZR 68/16). Diese Vermutung greift auch dann, wenn der Anschluss, wie in Familienhaushalten üblich, regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

Die sekundäre Darlegungslast: wenn Schweigen teuer wird

Um diese tatsächliche Vermutung zu erschüttern, trifft den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dies führt zwar nicht zu einer Beweislastumkehr, verpflichtet den Anschlussinhaber aber dazu, vorzutragen, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen (vgl. OLG München, 14.01.2016 - Az: 29 U 2593/15). Der Anschlussinhaber muss im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände der Verletzungshandlung gewonnen hat.

Eine bloß pauschale Behauptung, dass Dritte theoretisch Zugriff hatten oder Sicherheitslücken im WLAN bestanden haben könnten, reicht hierbei nicht aus (vgl. AG Düsseldorf, 24.09.2021 - Az: 14 C 115/20). Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar vorgetragen werden, welche Personen aufgrund von Nutzerverhalten, Kenntnissen und zeitlicher Gelegenheit die Tat begangen haben könnten. Genügt der Anschlussinhaber dieser Last nicht, greift die tatsächliche Vermutung, und er haftet als Täter. Erfüllt er sie hingegen, ist es wieder Sache des Rechteinhabers, die Täterschaft des Anschlussinhabers zu beweisen.

Haftungsfalle Familie: Der „Loud“-Fall und das Grundgesetz

Besonders brisant wird die Lage, wenn Familienmitglieder involviert sind. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Loud“ klargestellt, dass Eltern unter Umständen den Namen ihres Kindes offenbaren müssen, um einer eigenen Haftung zu entgehen (vgl. BGH, 30.03.2017 - Az: I ZR 19/16). In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern zwar angegeben, dass ihre volljährigen Kinder Zugriff hatten und sie sogar wüssten, welches Kind verantwortlich sei, weigerten sich jedoch, den Namen zu nennen. Da sie den Namen verschwiegen, genügten sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht und wurden selbst verurteilt.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese strenge Linie und entschied, dass das Grundrecht auf Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht vor den zivilprozessualen Folgen des Schweigens schützt (vgl. BVerfG, 18.02.2019 - Az: 1 BvR 2556/17). Zwar müssen sich Familienangehörige nicht gegenseitig belasten oder strafbarer Handlungen bezichtigen, doch wer schweigt, um ein Familienmitglied zu schützen, nimmt das Risiko einer eigenen Verurteilung in Kauf. Das Eigentumsrecht der Rechteinhaber aus Art. 14 GG wiegt hier schwer, da diese sonst keine Möglichkeit hätten, ihre Ansprüche durchzusetzen, da ihnen der Einblick in die familiäre Nutzungssphäre fehlt.

Ehegatten und Dokumentationspflichten

Bei Ehegatten gelten leicht abweichende Maßstäbe hinsichtlich der Nachforschungspflichten. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es nicht abzuverlangen, die Internetnutzung seines Ehepartners zu dokumentieren oder dessen Computer anlasslos auf Filesharing-Software zu untersuchen (vgl. BGH, 27.07.2017 - Az: I ZR 68/16). Hat der Anschlussinhaber seinen Ehepartner befragt und dieser die Tat bestritten, und wurden keine Spuren auf den Computern gefunden, so hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt.

Besonderheiten bei WGs und Auszug von Mitbewohnern

Auch in Wohngemeinschaften stellt sich die Frage nach der Benennung von Mitnutzern. Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass keine Verpflichtung besteht, stets aktuelle ladungsfähige Anschriften von ehemaligen Mitbewohnern vorzuhalten (vgl. AG Stuttgart, 06.11.2020 - Az: 3 C 2844/20). Wenn eine Wohngemeinschaft aufgelöst wurde und der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung noch wusste, wo die Mitbewohner wohnten, die Klage aber erst Jahre später eingereicht wird, gereicht es ihm nicht zum Nachteil, wenn er die aktuellen Adressen nicht mehr kennt. Die Pflicht zur Nachforschung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Vorwürfe; eine fortlaufende Adresspflege für den Rechteinhaber ist nicht geschuldet.

Gewerbliche Anschlüsse und öffentliche WLANs

Ein gänzlich anderer Maßstab gilt für gewerbliche Anbieter von Internetzugängen, wie etwa Kliniken oder Hotels. Hier greift der Anscheinsbeweis der Täterschaft des Anschlussinhabers von vornherein nicht (vgl. AG Frankfurt/Main, 16.12.2014 - Az: 30 C 2801/14). Da bei einem Klinik-WLAN eine Vielzahl von Patienten und Mitarbeitern als Nutzer in Betracht kommt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber (die Klinik) selbst Filesharing betrieben hat. Eine Abmahnung, die ohne vorherige Klärung der Umstände ausgesprochen wird, kann hier sogar einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und Schadensersatzansprüche des Abgemahnten auslösen.

Störerhaftung: Wenn man nicht Täter ist, aber den Anschluss bereitstellt

Selbst wenn der Anschlussinhaber nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, ist er in Deutschland nicht automatisch vor rechtlichen Konsequenzen geschützt. Dies liegt an der sogenannten „Störerhaftung“. Die Störerhaftung besagt, dass eine Person, die nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, aber in irgendeiner Weise dazu beigetragen hat oder die Möglichkeit dazu hatte, dennoch für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. Im Fall von Filesharing bedeutet dies, dass der Anschlussinhaber, selbst wenn er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, dennoch haftbar gemacht werden kann, wenn er seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt hat und diese anderen Personen die Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Der Anschlussinhaber kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um die Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Dazu gehört beispielsweise die Verwendung eines sicheren Passworts für den WLAN-Router oder die Belehrung von Gästen und Familienmitgliedern. Insbesondere bei minderjährigen Kindern bestehen zudem Aufklärungs- und Überwachungspflichten, deren Verletzung zur Haftung führen kann (vgl. OLG Köln, 23.12.2009 - Az: I-6 U 101/09).

Technische Fehlerquellen in der Abmahnung

Nicht jede Abmahnung ist technisch fundiert. Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse oder der Identifizierung des Werkes können zur Unbegründetheit der Ansprüche führen. So entschied das Amtsgericht Bochum, dass eine Klage abzuweisen ist, wenn die Klägerin vorträgt, es sei eine 3D-Version eines Films angeboten worden, der ermittelte „Hash-Wert“ (der digitale Fingerabdruck der Datei) jedoch unstreitig zur 2D-Version gehört (vgl. AG Bochum, 02.05.2017 - Az: 65 C 478/15). Da es sich um unterschiedliche Dateien handelt, liegt eine andere als die abgemahnte Rechtsverletzung vor, was die Klage unschlüssig macht. Ermittlungsprotokolle privater Firmen müssen zudem verlässlich sein und im Zweifel durch Zeugen bestätigt werden, die die Vorgänge tatsächlich selbst wahrgenommen haben und nicht nur vom Hörensagen kennen (vgl. LG Hamburg, 14.03.2008 - Az: 308 O 76/07).

Höhe des Schadensersatzes: Lizenzanalogie und Besonderheiten

Steht die Haftung dem Grunde nach fest, bemisst sich der Schadensersatz oft nach der sogenannten Lizenzanalogie. Da es für illegales Filesharing keine marktüblichen Lizenzen gibt, wird fiktiv berechnet, was vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dabei wird oft der Preis eines legalen Downloads zugrunde gelegt und mit einem Faktor multipliziert, der die Verbreitung im Netzwerk berücksichtigt (vgl. AG Düsseldorf, 20.05.2014 - Az: 57 C 16445/13).

Es gibt jedoch Grenzen. Das reine Multiplizieren mit hohen Pauschalen ist unzulässig, wenn es außer Verhältnis zu kommerziellen Lizenzen steht. Zudem kann bei pornografischen Werken der Schadensersatz gemindert werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch Jugendliche am Filesharing beteiligt waren, da an diese auch legal keine Lizenz hätte vergeben werden dürfen.

Kostenfalle Rechtsverfolgung

Neben dem Schadensersatz drohen hohe Kosten für die anwaltliche Abmahnung. Der Gesetzgeber hat hier zwar mit § 97a UrhG Beschränkungen eingeführt, die den Gegenstandswert für Abmahnungen gegenüber Verbrauchern oft auf 1.000 Euro deckeln, was die Anwaltsgebühren reduziert. Diese Deckelung kann jedoch entfallen, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre. Auch können Detektivkosten oder Kosten für technische Dienstleister zur Ermittlung der IP-Adresse als erforderliche Aufwendungen geltend gemacht werden (vgl. LG Bielefeld, 12.09.2016 - Az: 4 O 365/15).

Es ist wichtig, dass Anschlussinhaber, die mit einer Filesharing-Abmahnung konfrontiert werden, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, denn jeder Fall ist individuell zu bewerten. Eine vorschnelle Zahlung oder die Abgabe einer ungeprüften Unterlassungserklärung kann weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen haben.
Stand: 29.12.2025
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