Das Urheberrecht gewährt kreativen Schöpfern den Schutz ihrer geistigen Werke und Ideen. Dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen dieses Recht verletzt wird. Inhalte lassen sich schließlich mit wenigen Klicks kopieren, teilen und neu veröffentlichen.
Eine solche Urheberrechtsverletzung stellt eine gravierende Schutzrechtsverletzung dar, bei der die Rechte des Urhebers als ausschließlicher Rechteinhaber von einer anderen Partei verletzt werden.
Eine Verletzung dieser Rechte kann erhebliche und vor allem kostspielige Konsequenzen haben. Doch wann genau liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, welche Ansprüche kann der Rechteinhaber geltend machen und mit welchen Sanktionen müssen Verletzer rechnen?
Was schützt das Urheberrecht überhaupt? Der Werkbegriff
Grundlage des gesamten Urheberrechts ist das „
Werk“. Nicht jede Idee oder jeder Gedanke genießt automatisch rechtlichen Schutz, sondern nur deren konkrete Ausformung. Gemäß
§ 2 Abs. 2 UrhG muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Diese Definition enthält mehrere entscheidende Merkmale. Das Werk muss von einem Menschen geschaffen worden sein („persönlich“), einen geistigen Inhalt aufweisen und eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen („Schöpfungshöhe“). Letzteres bedeutet, dass das Werk sich von alltäglichen, rein handwerklichen oder trivialen Formulierungen abheben muss. Die Anforderungen an diese sogenannte Schöpfungshöhe sind in der Rechtsprechung jedoch oft nicht allzu hoch angesetzt, sodass auch einfache Fotografien oder kurze Texte urheberrechtlich geschützt sein können.
Zu den geschützten Werken zählen laut dem beispielhaften Katalog in § 2 Abs. 1 UrhG unter anderem Sprachwerke wie Schriftwerke und Reden, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke (Fotografien) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Auch Computerprogramme fallen als Sprachwerke unter den Schutz des Urheberrechts. Entscheidend ist stets die individuelle kreative Leistung, die im Werk zum Ausdruck kommt.
Schutz der ausschließlichen Rechte des Urhebers
Das Urheberrechtsgesetz stattet den Schöpfer eines Werkes mit verschiedenen ausschließlichen Rechten aus. Diese lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte, geregelt in den §§ 12 ff. UrhG, schützen die ideelle Verbindung des
Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (
§ 13 UrhG), also das Recht, als Schöpfer genannt zu werden, und das Veröffentlichungsrecht (
§ 12 UrhG), welches dem Urheber die alleinige Entscheidung überlässt, ob und wie sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ferner schützt
§ 14 UrhG den Urheber vor einer Entstellung oder einer anderen Beeinträchtigung seines Werkes.
Von größerer praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung sind jedoch die Verwertungsrechte gemäß den §§ 15 ff. UrhG. Diese geben dem Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu nutzen. Zu den wichtigsten Verwertungsrechten zählen das Vervielfältigungsrecht (
§ 16 UrhG), also das Recht, Kopien des Werkes herzustellen, das Verbreitungsrecht (
§ 17 UrhG), welches den Verkauf oder die sonstige Inverkehrbringung von Werkstücken umfasst, und – im digitalen Raum von herausragender Bedeutung – das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (
§ 19a UrhG). Letzteres erfasst insbesondere das Hochladen eines Werkes auf eine Webseite oder in soziale Netzwerke, wodurch es für eine Vielzahl von Personen abrufbar wird. Wer also ohne Erlaubnis des Urhebers handelt und in eines dieser Rechte eingreift, begeht eine Urheberrechtsverletzung.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Urheberrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die einem der ausschließlichen Rechte des Urhebers vorbehalten ist, ohne dass dieser seine Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung erfolgt in der Regel durch die Einräumung einer Lizenz oder eines Nutzungsrechts. Fehlt eine solche Erlaubnis, ist die Handlung rechtswidrig. Das Einbinden eines fremden Fotos von einer Suchmaschine auf der eigenen kommerziellen Homepage stellt beispielsweise einen Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Das Kopieren von Textpassagen aus einem Online-Artikel für den eigenen Blog verletzt das Vervielfältigungs- und ebenfalls das öffentliche Zugänglichmachungsrecht. Auch das Anbieten von Filmen oder Musik in Tauschbörsen (
Filesharing) stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, da hier sowohl Vervielfältigungen erstellt als auch die Werke öffentlich zugänglich gemacht werden.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere des Schadensersatzes, ist zudem ein Verschulden des Verletzers erforderlich. Das bedeutet, er muss vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Angesichts der allgemeinen Bekanntheit des Urheberrechts und der leichten Verfügbarkeit von Informationen darüber, wird in der Praxis oft von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen, wenn fremde Inhalte ohne Prüfung der Rechtslage einfach übernommen werden. Unwissenheit schützt hier in den seltensten Fällen vor den Konsequenzen. Für den reinen Unterlassungsanspruch ist ein Verschulden hingegen nicht erforderlich; hier genügt die objektive Rechtsverletzung.
Grenzen des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist kein absolutes Recht. Das Gesetz sieht in den §§ 44a ff. UrhG bestimmte „Schrankenregelungen“ vor, die eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben. Diese Ausnahmen dienen dem Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den Interessen der Allgemeinheit, beispielsweise an Bildung, Forschung und freier Meinungsäußerung. Die praktisch relevanteste Schranke ist die Privatkopie gemäß
§ 53 UrhG. Sie gestattet es, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Die Bedingungen sind jedoch eng gefasst: Die Nutzung darf keinen kommerziellen Zwecken dienen und die Vorlage für die Kopie darf nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Das Herunterladen eines Films von einer illegalen Streaming-Plattform ist daher auch für den privaten Gebrauch unzulässig.
Eine weitere wichtige Schranke ist das Zitatrecht nach
§ 51 UrhG. Es erlaubt die Übernahme von Teilen eines Werkes, sofern dies durch einen bestimmten Zweck, wie die Erläuterung eigener Ausführungen, gerechtfertigt ist. Ein Zitat muss jedoch als solches kenntlich gemacht und die Quelle deutlich angegeben werden. Ein bloßes Schmücken eigener Texte mit fremden Inhalten ist vom Zitatrecht nicht gedeckt. Die Schrankenregelungen sind eng auszulegen und bieten nur in klar definierten Fällen eine Rechtfertigung für die Nutzung fremder Werke.
Zivilrechtliche Folgen: Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz
Stellt ein Urheber eine Verletzung seiner Rechte fest, wird er in der Regel zunächst den zivilrechtlichen Weg beschreiten. Das gängigste Instrument hierfür ist die außergerichtliche
Abmahnung. Mit diesem anwaltlichen Schreiben wird der Verletzer aufgefordert, die rechtswidrige Handlung sofort zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die Handlung zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen.
Der Urheber kann dabei verschiedene Ansprüche geltend machen, die in den §§ 97 ff. UrhG normiert sind. Der zentrale Anspruch ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (
§ 97 Abs. 1 UrhG). Er zielt darauf ab, die andauernde Verletzung zu beenden und eine Wiederholung in der Zukunft zu verhindern. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden voraus.
Liegt ein Verschulden vor, kann der Urheber zusätzlich Schadensersatz verlangen (§ 97 Abs. 2 UrhG). Die Höhe des Schadens kann auf drei verschiedene Arten berechnet werden: Der Rechteinhaber kann den ihm konkret entgangenen Gewinn fordern, was oft schwer nachweisbar ist. Alternativ kann er den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch die Nutzung des Werkes erzielt hat. Die in der Praxis gängigste Methode ist jedoch die Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie. Hierbei wird die Frage gestellt, welche Lizenzgebühr der Verletzer vernünftigerweise hätte zahlen müssen, wenn er vorab eine Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte. Ergänzend zu diesen Ansprüchen hat der Urheber oft einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten (
§ 97a Abs. 3 UrhG), sodass der Verletzer im Ergebnis die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Strafrechtliche Folgen bei einer Urheberrechtsverletzung
Neben den zivilrechtlichen Konsequenzen kann eine Urheberrechtsverletzung auch strafrechtliche Folgen haben. Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ist gemäß
§ 106 UrhG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Handelt der Täter sogar gewerbsmäßig, drohen ihm nach
§ 108a UrhG bis zu fünf Jahre Haft. Anders als bei zivilrechtlichen Ansprüchen, die vom Rechteinhaber selbst verfolgt werden, obliegt die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft. In der Regel wird ein solches Strafverfahren jedoch nur auf einen Strafantrag des in seinen Rechten Verletzten hin eingeleitet.
Die zivil- und strafrechtlichen Verfahren können dabei parallel und unabhängig voneinander geführt werden.