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Wer ist Urheber im Sinne des Urheberrechts?

Urheberrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Urheber ist derjenige, der etwas Neues geschaffen hat, das eine eigene geistige, materielle bzw. intellektuelle Schöpfung darstellt. Etwas vollkommen Neues ist jedoch nicht erforderlich, es reicht aus, dass sich die Schöpfung bzw. das Werk durch seine Formgestaltung von älteren Werken abhebt.

Typische Beispiele sind ein literarisches Werk, ein Werbeslogan, ein Musikstück, eine Erfindung, ein Computerprogramm oder ein Bild.

Urheber ist Rechteinhaber

Ein Ideengeber ist hingegen kein Urheber.

Dem Urheber steht ein Urheberrecht an seiner Schöpfung zu. Dies ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG):

Gemäß § 7 UrhG gilt:

„Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

Der Schutz des Urhebers ergibt sich aus § 1 UrhG:

„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

Der Urheber ist damit Rechteinhaber seines Werkes. Grundsätzlich sind diese Rechte nicht übertragbar (Ausnahme: Vererbung). Der Urheber kann als Rechteinhaber über die sogenannten Nutzungsrechte seines Werkes frei verfügen.

Ein Urheber ist grundsätzlich immer eine natürliche Person, eine juristische Person wie beispielsweise eine Firma kann lediglich Nutzungsrechte für ein Werk besitzen.

Um Urheber zu sein bedarf es neben der Schöpfung keiner weiteren Handlungen. Die Urheberschaft wird kraft Gesetzes begründet, wenn ein Werk hergestellt wird.

Urheber auch als Auftragnehmer oder Arbeitnehmer?

Auch dann, wenn der Urheber im Auftrag eines Dritten handelt, ändert sich an den Rechten des Urhebers zunächst nichts.

Selbst der Arbeitgeber eines Urhebers erwirbt zunächst keine Urheberrechte, wenn der Arbeitnehmer eine Schöpfung erstellt.

Grundsätzlich verhält es sich aber so, dass eine Erfindung des Arbeitnehmers, die ein Arbeitsergebnis ist, vom Arbeitgeber verwertet werden darf. Dem entgegen steht das zwingende Recht des Arbeitnehmers auf die Erfindung und deren Verwertung nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Dieser Widerspruch soll über das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ausgeglichen werden (näheres hierzu: Arbeitnehmererfindung).

Mehrere Urheber?

Es ist möglich und nicht einmal selten, das mehrere Personen zur Werksentstehung ursächlich beigetragen haben. In diesem Fall handelt es sich um Miturheber, wenn sich die entsprechenden Anteile nicht einzeln verwerten lassen (z.B. ein Teil eines Computerprogrammes, welches ohne die anderen keine Funktion hat).

Die Einzelheiten hierzu regelt § 8 UrhG, sofern ein anderes nicht vertraglich zwischen den Miturhebern vereinbart wurde. Dann ist die Veröffentlichung, Verwertung und auch die Änderung des Werkes nur mit Zustimmung aller Miturheber erlaubt, wobei eine notwendige Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf.

Werden durch das Werk Einnahmen erzielt, so steht ohne anderweitige vertragliche Reglung jedem Miturheber ein Anteil an den Einnahmen zu, der seinem Entstehungsbeitrag entspricht.

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Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Gemäß § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Voraussetzung ist eine eigene geistige, materielle oder intellektuelle Schöpfung, die sich durch ihre Formgestaltung von älteren Werken abhebt.
Nein, Urheber können grundsätzlich nur natürliche Personen sein. Eine juristische Person, wie beispielsweise eine Firma, kann lediglich Nutzungsrechte an einem Werk erwerben.
Auch bei einer Tätigkeit im Auftrag oder als Arbeitnehmer bleibt das Urheberrecht beim Schöpfer. Der Arbeitgeber erwirbt zunächst keine Urheberrechte, kann jedoch bei Erfindungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Verwertungsrechte nach den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitnehmererfindungsrecht geltend machen.
Wenn mehrere Personen ursächlich an der Entstehung mitgewirkt haben und die Beiträge nicht einzeln verwertbar sind, besteht Miturheberschaft nach § 8 UrhG. Veröffentlichung, Verwertung und Änderungen bedürfen dann der Zustimmung aller Beteiligten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz