§ 27 Nr. 1 ArbnErfG ist dahingehend auszulegen, dass der Übergang der Vergütungspflicht auch eintritt, wenn das
Arbeitsverhältnis des Erfinders nicht mit übergeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Betrachtet man allein den Wortlaut des § 27 Nr. 1 ArbnErfG, so findet sich dort weder eine ausdrückliche Einbeziehung der gekündigten
Arbeitnehmer noch deren Ausschluss. Soweit B, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Auflage, Rn. 61, aus dem Umstand, dass § 27 Nr. 1 ArbnErfG vom Eintritt in die Vergütungspflicht des „
Arbeitgebers“ spricht, folgert, dass kein vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber unabhängiger Anspruch begründet werden soll, überzeugt dieses Argument nicht. Schließlich ist auch in § 27 Nr. 3 ArbnErfG, der nach Ansicht von B statt des § 27 Nr. 1 ArbnErfG Anwendung finden soll, vom „Arbeitnehmer“ die Rede, ohne dass dies aus seiner Sicht gegen die Anwendung des § 27 Nr. 3 ArbnErfG spricht. Auch die parallele Verwendung des Begriffs „Eintritt“ in
§ 613 a BGB und § 27 ArbnErG lässt nicht den Schluss zu, dass § 27 Nr. 1 ArbnErfG einen
Betriebsübergang voraussetzt. Schließlich sind jeweils andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen in beiden Bestimmungen normiert.
Vielmehr führt ein systematischer Vergleich dieser Vorschriften dazu, dass das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung „Übergang des Arbeitsverhältnisses“ dafür spricht, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen übernommenen und nicht übernommenen Arbeitnehmer gerade nicht treffen wollte. Sonst hätte man vom Gesetzgeber erwarten können, dass dieser es auch so formuliert. Denn die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen einer
Insolvenz ist eher die Regel als die Ausnahme.
Bieten demnach Wortlaut und Systematik keine eindeutigen Hinweise darauf, dass nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG die Vergütung vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, so spricht der Sinn und Zweck des § 27 ArbnErfG – nämlich der Schutz des Erfinders auch bei Insolvenz des Arbeitgebers – dafür, den Anwendungsbereich des § 27 Nr. 1 ArbnErfG weit zu fassen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt wird, weniger schutzwürdig sein soll als der weiter beschäftigte Arbeitnehmer. Seine Erfindung verliert nicht an Wert dadurch, dass er nicht beim Erwerber beschäftigt wird. Vielmehr profitiert der Erwerber in beiden Fällen gleichermaßen von der Erfindung, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nur dem weiter beschäftigten Arbeitnehmer dieser Anspruch zustehen soll. Eine andere Auslegung benachteiligt den ohnehin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses belasteten Arbeitnehmer zusätzlich, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist. Zutreffend weist das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.08.2010 - Az: 4a O 132/09) darauf hin, dass der Erwerber diese Vergütungspflichten bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen kann und ihm zudem die Möglichkeit frei steht, die Diensterfindung freizugeben.