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Unfallflucht bei Abschabung von Baumrinde

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein den Verbleib an der Unfallstelle gebietender Fremdschaden liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer von der Straße in einen Graben fährt und dabei von einem Baum etwas Rinde abschabt. Dies gilt jedenfalls, wenn die Lebenserwartung des Baumes dadurch nicht beeinträchtigt ist.

Wenn der Versicherungsnehmer nach einem solchen Ereignis nach Hause fährt, ohne polizeiliche Feststellungen zu ermöglichen, berechtigt dies den Vollkasko-Versicherer nicht dazu, die Leistung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verweigern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Beklagte Aufklärungs- und Obliegenheitsverletzungen wegen unterlassener Feststellungen am Unfallort bzw. nachträglicher Feststellungen gerügt hat, ist dieser Vorwurf offensichtlich unbegründet.

Denn andere Unfallbeteiligte und Geschädigte denen gegenüber Feststellungen zu treffen gewesen wären, hat es nicht gegeben. Ein Baum ist im Übrigen weder Unfallbeteiligter noch ein Geschädigter im Sinne des § 142 StGB sondern eine öffentliche Sache, wenn er auf einem öffentlichen Grund steht.

Soweit die zuständigen kommunalen Eigentümer des Baumes als Geschädigte in Betracht zu ziehen wären, träfe dies auch nur dann zu, wenn der Baum beschädigt, d.h. die Lebenserwartung des Baumes durch das Unfallereignis tangiert worden wäre. Das würde, weil der Baum eine Pflanze ist, voraussetzen, dass der so beschädigt worden wäre, dass seine Lebensfähigkeit im Sinne des jahreszeitlichen Wachstums von Blättern und Krone beeinträchtigt wäre. Das ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der touchierte Baum wurde fotografisch dokumentiert. Er steht offensichtlich noch. Mehr als einen möglicherweise abgebrochenen Ast und eine nicht rundherum, sondern nur an der Anstoßstelle vertikal verlaufende Anstoßspur, die teilweise die Rinde abgeschliffen hat, lässt das Lichtbild nicht erkennen. Davon stirbt in aller Regel kein Baum. Weitere Beschädigungen des Baumes wurden bei der Besichtigung nicht festgestellt. Dass der Baum ersichtlich keine Blätter trägt, beweist nichts. Es wurde im Winter, nämlich am 5.12.2018, dem Besichtigungsdatum, gefertigt. Um diese Jahreszeit tragen Bäume keine Blätter mehr.


LG Magdeburg, 08.10.2019 - Az: 11 O 1063/19

ECLI:DE:LGMAGDE:2019:1008.11O1063.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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