Im vorliegenden Fall war ein Motorradfahrer während eines Überholmanövers mit einem vorausfahrenden und nach links abbiegenden Traktorgespann kollidiert. Es war nicht ersichtlich, dass einer der Beteiligten durch eigenes Verhalten den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat. Daher war hinsichtlich der Haftungsfrage allein auf die Betriebsgefahr abzustellen.
Das Gericht geht von einer höheren Betriebsgefahr für den Traktor aus, so dass der Führer des Traktorgespanns mit 60% haftet. Bei einem Traktorgespann handelt es sich um ein langes schwerfälliges Gefährt, das sich nur langsam bewegt und somit ein unfallträchtiger Abbiegevorgang relativ lange Zeit in Anspruch nimmt.
Das Gericht geht von einer höheren Betriebsgefahr für den Traktor aus, so dass der Führer des Traktorgespanns mit 60% haftet. Bei einem Traktorgespann handelt es sich um ein langes schwerfälliges Gefährt, das sich nur langsam bewegt und somit ein unfallträchtiger Abbiegevorgang relativ lange Zeit in Anspruch nimmt.
LG Magdeburg, 10.01.2012 - Az: 9 O 164/09
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