Den Geschädigten eines Verkehrsunfalls (hier: einen Motorradfahrer) kann die alleinige Haftung treffen, wenn er die für ihn maßgebliche Kreuzungsampel bei rotem Ampellicht überfahren hat.
Die Betriebsgefahr des PKW des angeblichen Schädigers fällt gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht, wenn der Pkw-Fahrer abgebogen ist, während der für ihn maßgebliche Grünpfeil aufleuchtete. Derjenige Verkehrsteilnehmer, der einem aufleuchtenden grünen Pfeil folgt, muss nicht mit der Missachtung des Rotlichts durch den Gegenverkehr rechnen, solange keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
Die Betriebsgefahr des PKW des angeblichen Schädigers fällt gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht, wenn der Pkw-Fahrer abgebogen ist, während der für ihn maßgebliche Grünpfeil aufleuchtete. Derjenige Verkehrsteilnehmer, der einem aufleuchtenden grünen Pfeil folgt, muss nicht mit der Missachtung des Rotlichts durch den Gegenverkehr rechnen, solange keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
LG Hamburg, 25.08.2017 - Az: 336 O 34/17
ECLI:DE:LGHH:2017:0825.336O34.17.00
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