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Abgefahrene Reifen können Kaskoschutz kosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung zu vertreten hat. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn ein Fahrzeug in verkehrsunsicherem Zustand benutzt wird, wie es etwa bei vollständig abgefahrenen Reifen der Fall ist. Die Pflicht des Versicherungsnehmers besteht darin, das Fahrzeug nicht in einem Zustand zu verwenden, der die versicherte Gefahr erheblich steigert, oder dessen Benutzung durch Dritte zu dulden.

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine bestehende Gefahrerhöhung den Eintritt des Versicherungsfalls nicht beeinflusst hat. Kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nicht erbringen, entfällt die Leistungspflicht der Versicherung gemäß § 25 Abs. 1 VVG.

Verkehrsunsichere Reifen erfüllen die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung nach § 23 VVG. Die Rechtsprechung erkennt nur Ausnahmen an, etwa wenn die Fahrt ausschließlich der unvermeidbaren Beendigung einer Fahrt dient oder der Besuch einer Werkstatt zur Behebung des Mangels erfolgt. Ein Unfall während der normalen Nutzung unter verkehrsunsicheren Bedingungen ist hingegen von der Versicherung nicht gedeckt.

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