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Kaskoversicherung - was leistet sie?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der Kaskoversicherung handelt es sich um eine reine Sachversicherung. Hinsichtlich der Leistungen unterscheidet man zwischen Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung.

Eine Teilkaskoversicherung umfasst i.d.R. die folgenden Schadensursachen:

  • Brand / Explosion
  • Entwendung, Diebstahl, unerlaubter Gebrauch durch fremde Personen, Raub, ggf. Unterschlagung
  • Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
  • Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild
  • Bruchschäden an der Verglasung
  • Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
  • Unfallschäden beim Ausweichen vor Wild ohne Berührung als Rettungskosten (nicht bei Kleintieren)
  • z.T. Marderbiss (nur der konkrete Schaden, nicht dessen Folgen)
  • z.T. Schäden durch andere Tiere als Haarwild
Eine Vollkaskoversicherung umfasst neben den Leistungen der Teilkaskoversicherung i.a. auch Schäden, die auf einen eigenverschuldeten Unfall sowie auf mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (Vandalismus) zurückzuführen sind.

Der Versicherungsumfang kann ja nach Police variieren, so dass letztendlich nur die dem konkreten Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen maßgeblich sind.

Kommt es zu einem Schaden, so können die Reparaturkosten, Bergungskosten (zur Altteilverwertung), einfache Fracht- und Transportkosten, besondere Prüfkosten (z.B. für Vermessung) geltend gemacht werden. Liegt ein Totalschaden vor oder kam es zum Fahrzeugverlust, so kann der Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts geltend gemacht werden. Versichert ist der Marktwert; ggf. ist ein Wertgutachten erforderlich.

Wurde ein Unfall, Diebstahl oder anderer Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt, so ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu begleichen. Bei Vandalismus kann die Versicherung bereits dann leistungsfrei werden, wenn das Fahrzeug in einem "unsicheren" Wohngebiet geparkt wird. Da die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit oftmals fließend ist, kann es im Schadensfall schnell notwendig werden, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Im Falle eines Unfalls sollte man sich immer erst nach Einholung rechtlicher Beratung äußern und keinesfalls voreilig Angaben vorbringen oder gar Schuldeingeständnisse oder Entschuldigen machen.

Insbesondere im Falle eines Diebstahls kann es schnell zu Schwierigkeiten kommen, da ein Diebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen muss. Diese erfordern in der Teilkaskoversicherung einen Diebstahl in strafrechtlicher Hinsicht, im Falle einer Unterschlagung zahlt die Versicherung daher nicht. Eine Unterschlagung liegt vor, wenn sich das Fahrzeug zunächst erlaubterweise im Besitz desjenigen befindet, der es sich später unberechtigterweise aneignet, z.B. weil es ihm verliehen wurde. Wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, so sind die verursachten Schäden zu ersetzen.

Zum Diebstahlsbeweis muss das äußere Bild eines Diebstahls schlüssig vorliegen.

Hierzu muss i.a. bewiesen werden, wo sich sämtliche Schlüssel befanden und dass diese nicht von einem Dritten benutzt werden konnten. Kommt es bei der obligatorischen Beantwortung des Fragebogens der Versicherung hinsichtlich des Diebstahls zu Widersprüchen, so wird das äußere Bild eines Diebstahls zerstört und eine Schadensregulierung durch die Versicherung wird unwahrscheinlich. Die Beantwortung der Fragen sollte daher mit Vorsicht durchgeführt werden und ggf. einem mit dieser Prozedur vertrauten Rechtsanwalt übergeben werden. Diese Kosten werden jedoch nicht von den Versicherungen (auch nicht einer Rechtsschutzversicherung) übernommen.
Stand: 14.02.2019 (aktualisiert am: 26.04.2026)
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Die Teilkaskoversicherung deckt spezifische Schadensursachen wie Brand, Diebstahl, Naturgefahren (Sturm, Hagel, Überschwemmung), Glasbruch und Zusammenstöße mit Haarwild ab. Die Vollkaskoversicherung beinhaltet diese Leistungen und ersetzt zusätzlich Schäden durch selbstverschuldete Unfälle sowie mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus).
Im Falle eines Totalschadens oder Fahrzeugverlusts wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet. Maßgeblich ist der versicherte Marktwert des Fahrzeugs, für dessen Bestimmung unter Umständen ein Wertgutachten erforderlich ist.
Wurde ein Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Versicherung in der Regel nicht zur Schadensregulierung verpflichtet. Da die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit oft schwierig ist, empfiehlt sich im Schadensfall eine rechtliche Beratung, bevor gegenüber dem Versicherer Angaben gemacht werden.
Für eine Regulierung muss das äußere Bild eines Diebstahls schlüssig vorliegen. Versicherungsnehmer müssen insbesondere nachweisen, dass sich sämtliche Schlüssel in ihrem Besitz befanden und nicht durch Dritte genutzt werden konnten. Widersprüche in den Angaben gegenüber der Versicherung können den Anspruch gefährden.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiMartin Becker

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