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Fußgänger auf der Fahrbahn: Wer haftet wirklich beim Verkehrsunfall?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn und wird dabei von einem Fahrzeug erfasst, trifft ihn in der Regel ein erheblicher bis überwiegender Mitverursachungsanteil. Dennoch darf im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Schmerzensgeldforderung nicht vorschnell als zu hoch abgelehnt werden: Bei ungeklärtem Ausmaß der Verletzungsfolgen ist Prozesskostenhilfe auch für Beträge bis zum Doppelten des gerichtlich für angemessen erachteten Schmerzensgeldes zu bewilligen.

Haftungsverteilung bei Fußgängerunfällen - Wann trifft den Fußgänger die überwiegende Schuld?

Fußgänger sind nach § 25 Abs. 3 StVO verpflichtet, die Fahrbahn zügig, auf dem kürzesten Weg und unter besonderer Vorsicht zu überqueren. Sie müssen den fließenden Verkehr genau beobachten und dürfen die Fahrbahn nur betreten, wenn sie die gegenüberliegende Seite noch rechtzeitig vor dem herannahenden Verkehr erreichen können (vgl. BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99; BGH, 12.07.1983 - Az: VI ZR 286/81). Steht fest, dass sich ein Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat, begründet dies bereits den Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung dieser Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Hamm, 16.02.2016 - Az: I-26 U 105/15; OLG Celle, 19.03.2015 - Az: 5 U 185/11; OLG Hamm, 16.11.2007 - Az: 9 U 92/07; OLG München, 10.11.2017 - Az: 10 U 491/17). Der Kraftfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger die Fahrbahn nicht unvorsichtig betreten (vgl. OLG Hamm, 10.04.2018 - Az: 9 U 131/16; OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - Az: 1 U 196/14).

Im Fall grob fahrlässigen Verhaltens des Fußgängers kann die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten (vgl. OLG Celle, 05.06.2018 - Az: 14 U 5/18; OLG Brandenburg, 03.01.2019 - Az: 12 U 133/18; OLG Jena, 15.06.2017 - Az: 1 U 540/16; OLG Hamm, 17.04.2015 - Az: 9 U 34/14; OLG Hamm, 13.07.2009 - Az: 13 U 179/08; OLG Hamm, 26.04.2012 - Az: 6 U 59/12; OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - Az: 4 U 131/11; OLG Köln, 19.03.2012 - Az: 16 U 169/11; OLG Dresden, 09.05.2017 - Az: 4 U 1596/16; differenzierend OLG Karlsruhe, 20.06.2012 - Az: 13 U 42/12; OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - Az: 1 U 196/14, das eine Restbetriebsgefahr von 20 % verbleiben lässt).

Ablehnung eines Sachverständigenbeweises - Wann ist das zulässig?

Die Ablehnung eines Beweisantritts durch Sachverständigengutachten ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür ist Zurückhaltung geboten; in der Regel rechtfertigt nur das vollständige Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Ablehnung (vgl. BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 178/94; BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10; BGH, 07.02.2019 - Az: III ZR 498/16; BGH, 15.10.2019 - Az: VI ZR 377/18). Sind hingegen Fahrzeugschäden, konkrete Verletzungen des Betroffenen und die Unfallörtlichkeit bekannt, bestehen grundsätzlich ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Unfallrekonstruktion, insbesondere auch für Berechnungen zur örtlichen oder zeitlichen Vermeidbarkeit.


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