Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld setzt nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG voraus, dass die Schäden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.
Dies war vorliegend der Fall. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG lag für keinen der Beteiligten vor:
Nach den Feststellungen fuhr das Motorrad auf der Fahrbahnhälfte des Fahrers, jedoch am äußersten linken Rand ohne ausreichenden Abstand zur gedachten Mittellinie. Der Pkw hielt dagegen einen Abstand von 40 cm zur Fahrbahnmitte und 30 cm mit dem Außenspiegel. Die Kollision entstand durch den Kontakt der Außenspiegel beider Fahrzeuge, wobei das Motorrad zusätzlich 30 cm in die Gegenfahrbahn hineinragte.
Die Haftungsverteilung richtet sich in diesem Fall nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Maßgeblich ist die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO konnte dem Pkw-Fahrer nicht nachgewiesen werden. Das Rechtsfahrgebot ist nicht starr, sondern erlaubt Abweichungen, wenn diese nach den örtlichen Gegebenheiten verkehrsgerecht sind. Nach der Rechtsprechung ist ein Abstand von 50 cm zur Fahrbahnmitte bei einer Straßenbreite von etwa 6 m regelmäßig ausreichend (BGH, 20.02.1990 - Az: VI ZR 124/89). Auch geringere Abstände können zulässig sein, wenn keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Angesichts der fehlenden Mittellinie, der geringen Straßenbreite von 5,8 m und der guten Sichtverhältnisse durfte der Pkw-Fahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das entgegenkommende Motorrad seine Fahrspur ordnungsgemäß einhält. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot lag daher nicht vor.
Dem Motorradfahrer war hingegen ein erheblicher Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO anzulasten, da er ohne Seitenabstand zur Fahrbahnmitte fuhr und sein Fahrzeug über die gedachte Mittellinie hinausragte. Dieses Verhalten begründete die entscheidende Unfallursache. Ein Vermeidbarkeitsbeitrag des Pkw-Fahrers blieb zwar zu berücksichtigen, doch rechtfertigt dies keine andere Haftungsquote.
Die Haftung war daher mit 20 % zu Lasten des Pkw und 80 % zu Lasten des Motorrades zu bemessen.
Dies war vorliegend der Fall. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG lag für keinen der Beteiligten vor:
Nach den Feststellungen fuhr das Motorrad auf der Fahrbahnhälfte des Fahrers, jedoch am äußersten linken Rand ohne ausreichenden Abstand zur gedachten Mittellinie. Der Pkw hielt dagegen einen Abstand von 40 cm zur Fahrbahnmitte und 30 cm mit dem Außenspiegel. Die Kollision entstand durch den Kontakt der Außenspiegel beider Fahrzeuge, wobei das Motorrad zusätzlich 30 cm in die Gegenfahrbahn hineinragte.
Die Haftungsverteilung richtet sich in diesem Fall nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Maßgeblich ist die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO konnte dem Pkw-Fahrer nicht nachgewiesen werden. Das Rechtsfahrgebot ist nicht starr, sondern erlaubt Abweichungen, wenn diese nach den örtlichen Gegebenheiten verkehrsgerecht sind. Nach der Rechtsprechung ist ein Abstand von 50 cm zur Fahrbahnmitte bei einer Straßenbreite von etwa 6 m regelmäßig ausreichend (BGH, 20.02.1990 - Az: VI ZR 124/89). Auch geringere Abstände können zulässig sein, wenn keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Angesichts der fehlenden Mittellinie, der geringen Straßenbreite von 5,8 m und der guten Sichtverhältnisse durfte der Pkw-Fahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das entgegenkommende Motorrad seine Fahrspur ordnungsgemäß einhält. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot lag daher nicht vor.
Dem Motorradfahrer war hingegen ein erheblicher Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO anzulasten, da er ohne Seitenabstand zur Fahrbahnmitte fuhr und sein Fahrzeug über die gedachte Mittellinie hinausragte. Dieses Verhalten begründete die entscheidende Unfallursache. Ein Vermeidbarkeitsbeitrag des Pkw-Fahrers blieb zwar zu berücksichtigen, doch rechtfertigt dies keine andere Haftungsquote.
Die Haftung war daher mit 20 % zu Lasten des Pkw und 80 % zu Lasten des Motorrades zu bemessen.
OLG Dresden, 21.05.2019 - Az: 1 U 51/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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