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Verkehrsunfall durch ausbremsen provoziert ...

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Auffahrunfall, haften der Halter und die Haftpflichtversicherung des auffahrenden Fahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, sofern das beschädigte Fahrzeug beim Betrieb des auffahrenden Fahrzeugs verletzt oder beschädigt wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht dem Grunde nach, wenn infolge des Unfalls typische Verletzungsbilder wie etwa ein HWS-Schleudertrauma nachgewiesen werden können.

Im Fall eines Auffahrunfalls gilt grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden - nämlich, dass der Auffahrende durch unzureichenden Abstand oder Unaufmerksamkeit schuldhaft gehandelt hat. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn besondere Umstände einen atypischen Geschehensablauf nahelegen.

Ein solcher atypischer Hergang liegt vor, wenn das Unfallgeschehen nicht aus einem gewöhnlichen Verkehrsvorgang resultiert, sondern aus einem durch persönliche Konflikte geprägten Kontext. Wird der Straßenverkehr etwa gezielt zur Eskalation eines persönlichen Streits genutzt und liegt der Verdacht nahe, dass der vorausfahrende Fahrer durch provozierendes Verhalten - etwa durch abruptes Verzögern ohne ersichtlichen Grund - einen Auffahrunfall bewusst herbeiführte, entfällt die Typizität und damit der Anscheinsbeweis.

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