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Ausbremsen im Straßenverkehr: Wann liegt eine Nötigung vor?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Von „Ausbremsen“ spricht man, wenn ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr plötzlich und ohne erkennbaren Grund stark abbremst, um ein nachfolgendes Fahrzeug zu einer Vollbremsung oder scharfen Verzögerung zu zwingen. Nicht selten wird dieses Fahrmanöver als vermeintliche Erziehungsmaßnahme gegen Drängler eingesetzt. Dabei wird häufig unterschätzt, welche gefährlichen Folgen dieses Verhalten nach sich ziehen kann - und welche erheblichen rechtlichen Konsequenzen dem Ausbremsenden drohen.

Grundloses Abbremsen ist verboten

Das Ausbremsen anderer Fahrzeuge ist nach § 4 Abs. 1 StVO ausdrücklich untersagt. Die Vorschrift legt fest, dass der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss grundsätzlich so groß sein, dass bei einem plötzlichen Bremsvorgang noch sicher angehalten werden kann. Das allgemeine Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ergibt sich ergänzend aus § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird.

Liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO vor - also ein grundloses starkes Bremsen -, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 StVG. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür folgende Sanktionen vor:
Tatbestand (BKat) Rechtsgrundlage Verwarnungsgeld Punkte
Nr. 13.1
Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst – mit Gefährdung des Nachfolgers
§ 4 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG 20 € -
Nr. 13.2
Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst – mit Sachbeschädigung
§ 4 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG 30 € -

Hinweis: Bei Fahranfängern in der Probezeit gelten beide Tatbestände als schwerwiegende Zuwiderhandlung (B-Verstoß) mit entsprechenden Probezeitmaßnahmen.

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Geht das Ausbremsen über eine bloße Ordnungswidrigkeit hinaus, kann eine Straftat vorliegen. Besonders bedeutsam ist der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und diese Einwirkung als verwerflich anzusehen ist.

Das absichtliche Abbremsen auf der Autobahn, um den folgenden Verkehr zur drastischen Verzögerung zu zwingen, erfüllt diesen Tatbestand. Das OLG München hat entschieden, dass jegliches erzieherische Ausbremsen auf der Autobahn als Nötigung anzusehen ist (vgl. BayObLG, 06.07.2001 - Az: 1St RR 57/2001). Neben dem klassischen Ausbremsen durch Betätigung der Bremse wertet das Gericht es ebenfalls als Nötigung, wenn der Vordermann grundlos sein Tempo massiv reduziert, um dem folgenden Verkehr eine unangemessen niedrige Geschwindigkeit aufzuzwingen, die durch Ausweichen oder Überholen nicht vermieden werden kann.

Entscheidend für die Abgrenzung ist die Zielrichtung des Verhaltens: Beim Ausbremsen ist der Erfolg - dass der andere bremsen muss, den Weg frei macht oder nicht überholen kann - das eigentliche Ziel des Handelns. Darin unterscheidet sich das Ausbremsen vom bloß rücksichtslosen Überholer, dessen Ziel allein das schnelle Vorankommen ist (vgl. KG, 20.12.2016 - Az: (3) 161 Ss 211/16 (144/16)).

Kurze Behinderung oder strafbare Nötigung?

Nicht jedes Bremsmanöver im Rahmen eines Konflikts im Straßenverkehr stellt automatisch eine Nötigung dar. Der Tatbestand setzt eine Zwangswirkung von gewisser Dauer voraus - einmalige, kurzfristige Behinderungen genügen grundsätzlich nicht. Das OLG Koblenz hat klargestellt, dass für die Annahme einer strafbaren Nötigung eine gewisse Intensität und Dauer des Täterverhaltens erforderlich ist; einmalige kurze Verkehrsvorgänge reichen nicht aus, um den Verwerflichkeitsvorwurf des § 240 Abs. 2 StGB zu begründen (vgl. OLG Koblenz, 08.03.2007 - Az: 1 Ss 283/06).

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls: die Dauer der Einwirkung, die Art der Behinderung, die davon ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie die Motivation des Täters. Absichtliches Langsamfahren über eine längere Strecke mit plötzlichem Linksausscheren zur Verhinderung von Überholmanövern gilt als klassisches Beispiel für ein strafwürdiges Verhalten.

Anderes gilt, wenn der Vordermann bereits die zulässige Höchstgeschwindigkeit fährt: In diesem Fall kann er den nachfolgenden Verkehr nicht ausbremsen, da er ihn allenfalls am Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hindert - was keine Nötigung darstellt.

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

In besonders gravierenden Fällen kann das Ausbremsen über die Nötigung hinaus als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB strafbar sein. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und dabei mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz handelt - das Fahrzeug also gleichsam als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird.

Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, das den Nachfahrenden zu einer scharfen oder vollständigen Bremsung zwingt, kann ein Hindernis im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereiten (vgl. OLG Hamm, 15.12.2015 - Az: III-5 RVs 139/15). Allerdings verlangt die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen sogenannten verkehrsfeindlichen Inneneingriff: Der Täter muss einen an sich verkehrsüblichen Vorgang zu einem gefährlichen Eingriff pervertieren und mit Schädigungsvorsatz handeln. Allein aus Verärgerung erfolgtes Abbremsen ohne konkreten Schädigungsvorsatz erfüllt diesen Tatbestand in der Regel nicht (vgl. BGH, 21.06.2016 - Az: 4 StR 1/16). Der Strafrahmen des § 315b StGB reicht im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Was gilt beim Ausbremsen nach dem Einscheren?

Ein häufiges Konfliktmuster auf der Autobahn ist das Überholen mit anschließendem scharfen Abbremsen unmittelbar nach dem Einscheren. Ob dieses Verhalten noch als „falsches Überholen“ nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu bewerten ist oder bereits einen eigenständigen Bremsvorgang darstellt, hängt davon ab, ob der Überholer vor dem Bremsmanöver mit ausreichendem Abstand eingeschert ist - also ob er den Überholten durch das Einscheren bereits behinderte oder erst durch das nachfolgende Bremsen. Das BayObLG hat zudem klargestellt, dass der Tatbestand der Nötigung nicht entfällt, wenn das Fahrzeug des Geschädigten mit einem automatischen Notbremssystem ausgestattet ist und nicht der Fahrer selbst, sondern das System eine elektronische Vollbremsung einleitet - die Zwangswirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer bleibt bestehen (vgl. BayObLG, 22.07.2024 - Az: 203 StRR 287/24).


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Stand: 18.03.2026
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