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Nötigung im Straßenverkehr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Im Straßenverkehr gibt es viele Situationen, die den Tatbestand der Nötigung erfüllen können. Nicht jedes ärgerliche Verhalten von Kraftfahrern ist indes gleich als Nötigung anzusehen, was entsprechende strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Denn eine Nötigung ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, wobei die Grenzen im Verkehrsrecht fließend sein können.

Wann liegt Nötigung vor?

Nötigung ist eine Straftat, welche im § 240 StGB geregelt ist. Im Straßenverkehr liegt sie in der Regel vor, soweit ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder durch Drohung unter Druck gesetzt und damit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen, bzw. „genötigt“, wird.

Die Wahl der Methode ist hierbei unerheblich. Eine Nötigung kann beispielsweise beim Schneiden nach einem Überholvorgang, beim dauerhaften Hupen und/oder Blinken, dichten Auffahren auf den Vordermann, Ausbremsen aber auch, wenn lange nebeneinander hergefahren wird oder sich um einen Parkplatz gestritten wird, vorliegen.

Besonders häufig findet eine Nötigung auf der Autobahn mittels Lichthupe, dichtem Auffahren und dem nach links gesetzten Blinker statt, wenn der Vordermann dem folgenden Fahrzeugführer auf der linken Spur nicht schnell genug ein Überholmanöver beendet. Dauert dies nun einige Zeit und fühlt sich der bedrängte Fahrer durch das dichte Auffahren einer Gefahr ausgesetzt, so liegt eine Nötigung vor. Andernfalls könnte zu nahes Auffahren auch als Abstandsverstoß gesehen werden und damit als Ordnungswidrigkeit zu behandeln sein.

Da der Übergang von einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat fließend ist, kommt es bei der Bewertung immer auf den konkreten Einzelfall an. Fehlt es am Vorsatz, dauerte der Vorfall nur sehr kurz an oder wurde der Genötigte nicht stark in seiner Einscheidungsfreiheit eingeschränkt, so wird im Regelfall von einer Ordnungswidrigkeit und nicht von einer strafbaren Nötigung ausgegangen, was mit einem deutlich geringeren Strafmaß einhergeht.

Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr?

Der Gesetzgeber hat relativ hohe Strafen für diesen Tatbestand vorgesehen - es droht eine empfindliche Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen drohen sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus warten ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten nebst 3 Punkten auf den Verkehrssünder. Oftmals kommt es auch zum Entzug des Führerscheins und ggf. einer Sperrfrist von bis zu fünf Jahren.

Ob nun eine Nötigung nur versucht wurde oder „erfolgreich“ war ist unerheblich - auch eine versuchte Nötigung ist strafbar. Es kommt hierbei - insbes. bei einer etwaigen Strafmaßbemessung - entscheidend auf Dauer und Intensität der Nötigungshandlung sowie die bewirkte Gefährdung an.

Eine Nötigung ist nur dann rechtswidrig und strafbar, wenn die Handlung im Verhältnis zur beabsichtigten Wirkung verwerflich ist, das Verhalten also überhaupt nicht verhältnismäßig ist.

Was kann man tun, wenn man genötigt wurde?

Das Opfer einer Nötigung kann den Vorgang bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich, es handelt sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt.

Dies ist jedoch nur dann Erfolg versprechend, wenn ein Zeuge vorhanden ist. Bei der Anzeige kommt es auf eine präzise Schilderung des Sachverhaltes an, der Nötigende sollte möglichst genau beschrieben werden, ebenso sein Verhalten und Dauer des Verhaltens.

Was passiert, wenn Strafanzeige gestellt wird?

Wurde eine Strafanzeige gestellt, so wird der Nötigende eine Vorladung bzw. einen Fragebogen erhalten, wenn er entsprechend von der Polizei ermittelt werden konnte.

Hierbei stellt sich die Frage, ob man eine Aussage zum Sachverhalt machen oder vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen soll. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab, sodass eine anwaltliche Beratung bereits in dieser Phase dringend anzuraten ist.

Im nächsten Schritt wird die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben, die bei einem Bagatelldelikt wegen Geringfügigkeit auch von der strafrechtlichen Verfolgung absehen kann. Andernfalls kommt es zum Prozess und es muss gerichtlich entschieden werden, ob eine Nötigung vorlag und wie diese zu ahnden ist.

Aufnahmen einer Dashcam können bei Unfall-Prozessen übrigens als Beweismittel genutzt werden (BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17).

Hat der Genötigte einen Schadensersatzanspruch?

Kommt es aufgrund der Nötigung zu Schäden und kann die Schadensursache zweifelsfrei auf die Nötigung zurückgeführt werden, so kommt ein Anspruch des Genötigten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz oder auch Nutzungsausfall in Betracht.
Stand: 01.08.2023 (aktualisiert am: 20.09.2025)
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