Die
Fahrerlaubnis kann nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m.
§ 11 Abs. 8 FeV entzogen werden, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber weigert, ein angeordnetes
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Eine Gutachtensanordnung nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen könnte.
Für die Anordnung ist nicht erforderlich, dass strafrechtlich eine Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt erfolgt. Maßgeblich ist, dass dokumentierte Umstände hinreichend belegen, dass der Betroffene ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot steht der Verwendung solcher Erkenntnisse im Fahrerlaubnisrecht regelmäßig nicht entgegen, da dieses präventiven Zwecken dient und dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang zukommt (vgl. VGH Bayern, 23.03.2021 - Az:
11 CS 20.2643; VGH Bayern, 22.01.2024 - Az:
11 CS 23.1451; OVG Sachsen, 06.06.2023 - Az: 6 A 83/21).
Die ursprünglichen Angaben des Betroffenen gegenüber der Polizei können berücksichtigt werden, auch wenn er später abweichende Einlassungen vorträgt. Wird eine Trunkenheitsfahrt zunächst eingeräumt und diese Einlassung erst im weiteren Verfahren bestritten, ist das Bestreiten bei der erforderlichen Gesamtwürdigung regelmäßig nicht glaubhaft. Ergänzend kann berücksichtigt werden, ob der Betroffene einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO zugestimmt hat, da dies ein weiteres Indiz für die Annahme einer Trunkenheitsfahrt darstellt (vgl. VGH Bayern, 08.03.2022 - Az:
11 CS 22.166).
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Betroffenen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend geklärt sind. Der präventive Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wiegt schwerer als das private Interesse am vorläufigen Fortbestand der Fahrerlaubnis (vgl. BVerfG, 11.06.2008 - Az: 2 BvR 2062/07; BVerfG, 29.05.2007 - Az: 2 BvR 695/07).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfasst auch verbundene Fahrberechtigungen, wie die Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen, da diese gemäß den einschlägigen Vorschriften automatisch mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis erlöschen.