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Antrag gegen verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufhebung einer Fahrradstraße abgelehnt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufhebung der Fahrradstraße in der Mühlenstraße in Greifswald durch Entfernung der Verkehrszeichen 244.1. („Beginn einer Fahrradstraße“).

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Greifswald ausgeführt, dass die Festsetzung einer Fahrradstraße im Ermessen einer Behörde steht. Die Eingriffe in die Rechte von Verkehrsteilnehmern sind eher gering und stehen der getroffenen Anordnung nicht entgegen.

Auch steht die Anordnung zur Aufhebung der Fahrradstraße nicht der Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2025 (Az: 4 A 1231/21 HGW) entgegen. Nach dem Tenor dieses Urteils sind die aufgestellten Verkehrszeichen 286 („eingeschränktes Halteverbot“) mit dem Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis Nr. 1 frei (werktags 18 bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags ganztägig frei)“ zu entfernen. Die Mühlenstraße ist auch ohne Ausweisung als Fahrradstraße zu schmal, um Parkflächen auszuweisen.


VG Greifswald, 01.10.2025 - Az: 4 B 2891/25 HGW

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