Begehrt ein Beherbergungsbetrieb für seine Übernachtungsgäste Parkausweise für die Dauer der Beherbergung (Urlauberparkausweise), ohne die Übernachtungsgäste oder die Kfz-Kennzeichen vorab konkret zu benennen, verlangt er dies nicht für einen bestimmten Einzelfall i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern für einen unbestimmten Personenkreis.
Die Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“ ohne vorherige Benennung der berechtigten Personen/Kfz ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig.
Die Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“ ohne vorherige Benennung der berechtigten Personen/Kfz ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig.
VG München, 19.12.2018 - Az: M 23 K 18.2277
ECLI:DE:VGMUENC:2018:1219.M23K18.2277.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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