Nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BayVwVfG ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang rechtsgestaltende Wirkung für ihn hat, also die in Betracht kommende Entscheidung unmittelbar Rechte für ihn begründet, ändert oder aufhebt, unmittelbar ihm gegenüber ein Gebot oder Verbot begründet oder seine Grundrechtspositionen beeinträchtigt. Insofern reicht es nicht aus, wenn die Erfüllung oder Umsetzung der getroffenen Regelung lediglich Auswirkungen auf seine Rechte oder Rechtspositionen hat, so wie eine Ausnahmegenehmigung zum
Parken in einer Parkverbotszone die Rechtsposition eines benachbarten Straßenanliegers nur berührt, nicht aber rechtsgestaltend wirkt, wenn dadurch seine Ein- und Ausfahrt zwar erschwert, aber nicht aufgehoben wird.
Ein Straßenanlieger kann lediglich beanspruchen, dass sein Grundstück von der öffentlichen Straße her zugänglich bleibt. Der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern und bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung einer Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Auch die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage dient allein dem Individualrechtsschutz, so dass neben dem berechtigten Interesse iSv § 43 Abs. 1 VwGO auch eine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich ist, die sich gegen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in einer Parkverbotszone aus einer Rechtsposition als Straßenanlieger ergeben kann und insoweit auch das Prüfprogramm der Begründetheitsprüfung einschränkt.