Der bloße Einparkvorgang als solcher ist nicht ausreichend, um von einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf im Sinne des Verstoßes des Einparkenden gegen § 9 V StVO (das Gebot, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) auszugehen.
Es liegt bereits im Ansatz kein einen Anscheinsbeweis begründender typischer Geschehensablauf vor, wenn nicht feststeht bzw. nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um einen Fall des Rückwärtsfahrens handelte.
Sind im Übrigen keine die jeweilige Betriebsgefahr erhöhende Gesichtspunkte ersichtlich, so ist eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht.
Es liegt bereits im Ansatz kein einen Anscheinsbeweis begründender typischer Geschehensablauf vor, wenn nicht feststeht bzw. nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um einen Fall des Rückwärtsfahrens handelte.
Sind im Übrigen keine die jeweilige Betriebsgefahr erhöhende Gesichtspunkte ersichtlich, so ist eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht.
OLG München, 08.07.2016 - Az: 10 U 3554/15
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