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Parken

Verkehrsrecht

Es handelt sich dann um Parken, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten hält oder aber der Fahrer das Fahrzeug verlässt. Das Parken selbst soll platzsparend erfolgen. Es ist grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu nutzen, lediglich in Ausnahmefällen darf darf links geparkt oder gehalten werden. Markierte Parkflächen sind in jedem Fall einzuhalten.

Ein in einer Parklücke geparktes Fahrzeug darf weder andere parkende Fahrzeuge noch den fließenden Verkehr behindern.

Werden vom Fahrzeug beispielsweise wichtige Rettungswege versperrt, so muss damit gerechnet werden, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Ansonsten wird es immer auf den konkreten Einzelfall ankommen, wenn zu bewerten ist, ob ein Abschleppvorgang gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Parkscheibe muss immer dann eingesetzt werden, wenn ein Verkehrszeichen darauf hinweist oder aber ein Parkscheinautomat ausgefallen ist. Beim Ausfall eines Parkscheinautomaten, gilt die Höchstparkdauer, die auf dem Automaten angegeben ist.

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Urteil
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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