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Kostenloser Parkplatz für den Arbeitnehmer kann nicht ohne weiteres verschwinden!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Im vorliegenden Fall konnte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg einen Firmenparkplatz kostenfrei nutzen. Der Arbeitgeber strich dieses Recht dann ohne weitere Begründung. Auch vor Gericht konnte der Arbeitgeber keine Angaben dazu machen, warum der Parkplatz nicht weiter zur Verfügung gestellt werden soll. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die weitere Nutzung. Verweigert der Arbeitgeber den Zugang zum Firmenparkplatz, so können die anschließend angefallenen Parkgebühren vom Arbeitgeber zurückverlangt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte ist jedenfalls zurzeit verpflichtet, dem Kläger weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz an der Station A auf dem Parkplatz P1 und dem Parkhaus P1 am Flughafen A zur Verfügung zu stellen.

Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass weder der Titel im Vorprozess der Parteien noch der Anspruch des Klägers sich auf die Stellung eines bestimmten Parkplatzes beziehen, dass keine Konkretisierung auf einen Parkplatz im Parkhaus P1 bzw. auf dem Parkplatz P1 eingetreten ist und auch keine entsprechende betriebliche Übung besteht, wonach gerade dort ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen sei. Mit der Beklagten kann bei der Entscheidung des Rechtsstreits ferner davon ausgegangen werden, dass nicht der Kläger, sondern sie zu bestimmen hat, welchen Parkplatz sie dem Kläger im Rahmen des sogenannten dezentralen Parkplatzprojekts zur Verfügung stellt.

Soll die Leistungsbestimmung durch die Beklagte erfolgen, ist sie nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung eines anderen Maßstabs als dem des billigen Ermessens ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.

Vorliegend ist die Leistungsbestimmung aber nicht nach billigem Ermessen erfolgt. Dies führt dazu, dass die Leistungsbestimmung für den Kläger unverbindlich ist. Die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung führt vorliegend dazu, dass es bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung bleibt. Bei der ursprünglichen Leistungsbestimmung handelte es sich aber um die Zuweisung eines Parkplatzes im Parkhaus P1 am Aer Flughafen.

Die Leistungsbestimmung der Beklagten entspricht nicht billigem Ermessen. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung billigen Ermessens trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist.

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