Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine
Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter
Streikmaßnahmen im Bahnverkehr zu.
Ein Antrag auf Unterlassung eines geplanten Streiks ist unbegründet, wenn der Antragsteller von den Arbeitskampfmaßnahmen lediglich als unbeteiligter Dritter betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel begründet kein eigenes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 oder 2 BGB. Ein Unterlassungsanspruch setzt zudem eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, die bei fehlenden aktuellen Streikankündigungen nicht gegeben ist.
Auch die Verpflichtung Dritter - etwa von Bahnunternehmen - zur Aufrechterhaltung bestimmter Verkehrsleistungen kann nicht verlangt werden, wenn kein unmittelbarer Anspruch des Antragstellers besteht.
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg zurückgewiesen, gilt für die Einlegung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Postulationszwang aus
§ 11 Abs. 4 ArbGG nicht.
Wird erst nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg eine Rechtswegrüge erhoben, ist auch das Arbeitsgericht nach § 17a Abs. 5 GVG an einer erneuten Prüfung der Rechtswegfrage im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO gehindert.