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Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei unterlassenem BEM

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es reicht für die Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem Gespräch nach den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten, insbesondere ob diese im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, fragt und dieser antwortet, die Arbeit sei halt schwer, aber er könne sie ausüben, der Arbeitgeber könne insoweit keine Hilfestellung geben.

Als medizinischer Laie kann der Arbeitnehmer selbst nicht beurteilen, ob ein Zusammenhang zwischen seinen Arbeitsunfähigkeitszeiten und seiner Tätigkeit besteht. Der Arbeitgeber hätte weitere Maßnahmen ergreifen müssen, um zu klären, welche Maßnahmen ergriffen werden können, insbesondere einen Arbeitsmediziner hinzuziehen.


LAG Hessen, 19.07.2021 - Az: 16 Sa 231/21

ECLI:DE:LAGHE:2021:0719.16SA231.21.00


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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