Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für das Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe. Abweichendes ist nicht nach § 13 Abs. 2 BUrlG geboten.
Allerdings ist es auch anerkannt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs tarifvertraglichen Ausschlussfristen- jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht entgegensteht. Dies muss entsprechend für § 8 Ziff. 7 und 8 BRTV gelten.
Hilfsweise ist zugrunde zu legen, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung gegenüber dem letzten Arbeitgeber, nicht aber gegenüber der ULAK geltend machen muss.
Allerdings ist es auch anerkannt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs tarifvertraglichen Ausschlussfristen- jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht entgegensteht. Dies muss entsprechend für § 8 Ziff. 7 und 8 BRTV gelten.
Hilfsweise ist zugrunde zu legen, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung gegenüber dem letzten Arbeitgeber, nicht aber gegenüber der ULAK geltend machen muss.
LAG Hessen, 26.11.2021 - Az: 10 Sa 569/21 SK
ECLI:DE:LAGHE:2021:1126.10SA569.21SK.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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