Rechtsgrundlage für den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer ist das Bundesurlaubsgesetz.
Urlaub ist wegen des Erholungszwecks möglichst zusammenhängend zu nehmen, ein Teil muss mindestens 12 Werktage hintereinander umfassen. Auf Urlaub kann nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht gegen zusätzliche Vergütung.
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall
Der Jahresurlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und
verfällt ansonsten.
Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers möglich.
Die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche können frei geregelt werden. Dies betrifft auch Regelungen zum Verfall, der dann aber ausdrücklich geregelt werden muss.
Verjährung
Grundsätzlich ist die deutsche Verjährungsfrist von drei Jahren für nicht genommene Urlaubstage mit dem Europarecht vereinbar. Die Frist kann jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Arbeitgeber auf die Frist hingewiesen hat. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausdrücklich und individuell darüber informiert, dass ein Verfall der Urlaubstage droht, bleibt der Anspruch also auch über die drei Jahre hinaus bestehen.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Monate (bei Wochenlohn der letzten 13 Wochen). Nicht zu berücksichtigen sind Überstunden, Gratifikationen und Prämien, die für das ganze Jahr bezahlt werden.
Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, bei dem es sich um eine Sonderzahlung handelt.
Kann Urlaub verweigert werden?
Liegen betriebliche Gründe für eine Urlaubsverweigerung vor, so kann der Arbeitnehmer auf seinem Urlaubswunsch nicht bestehen und muss die Entscheidung des Arbeitgebers akzeptieren.
Rücktritt vom genommenen Urlaub
Hat der Arbeitgeber einen Urlaub genehmigt, so können weder der
Arbeitnehmer noch der
Arbeitgeber eine einseitige Änderung vornehmen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seine ursprüngliche Urlaubsplanung auch tatsächlich umsetzen kann oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer plötzlich doch benötigt.
Eine Änderung ist nur bei dringenden Erfordernissen denkbar, wobei dies im jeweiligen Einzelfall zu klären ist. Allgemeinverbindliche Entscheidungen hierzu gibt es nicht. Auch gesetzlich ist ein solcher Widerruf von Urlaub nicht geregelt.
Es ist jedoch möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich besprechen und den Urlaub einvernehmlich aufheben.
Krank im Urlaub
Der Urlaubsanspruch wird nicht reduziert, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig
erkrankt. Urlaub und Erkrankung schließen einander aus.
Erreichbarkeit im Urlaub
Grundsätzlich gilt, dass der gesetzliche Mindesturlaub arbeitsfrei sein muss. Eine ständige
Erreichbarkeit würde neben einem Verstoß gegen §1 BurlG auch einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen.
Ein anderes gilt nur für den Fall, dass Rufbereitschaft besteht, wobei zu beachten ist, das Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und Urlaub sich ausschließen.
Eine Ausnahme wäre ein betrieblicher Notfall. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch im Urlaub kontaktiert werden.
Vertragsklauseln die eine permanente Erreichbarkeit vorschreiben sind ebenso ungültig wie solche, die einige Stunden Erreichbarkeit je Urlaubstag vorschreiben.
Nur für über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage sind Sonderregeln zulässig.
Urlaubssperre
Eine generelle
Urlaubssperre für einen bestimmten Zeitraum kann ein Arbeitgeber nur festlegen, wenn dafür dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.
Betriebsferien
Der Arbeitgeber darf für alle oder die meisten Arbeitnehmer des Betriebs (oder für Teile des Betriebs)
Betriebsferien anordnen, wenn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet werden oder überwiegende betriebliche Belange dies rechtfertigen und eine abweichende Urlaubserteilung den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für Urlaub, also die Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise nicht mehr gewährt werden kann.
Letzte Änderung:
29.09.2025