Gerade dann, wenn viele Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen möchten, kommt es häufiger vor, dass der Arbeitgeber kurzfristig vorher zugesagten Urlaub verwehren möchte, da die Auftragslage diese Umdisponierung erfordert.
Eine (veränderte) konjunkturelle Planung ist indes im allgemeinen kein Grund, auf den Jahresurlaub verzichten zu müssen. Dies ist alleine schon aus Gründen der Planbarkeit nicht möglich. Nachdem sich die Parteien auf Urlaubstermine geeinigt haben, sind diese nämlich verbindlich - sowohl für den Arbeitgeber, der den Urlaubsplan aufgestellt hat, als auch für den Arbeitnehmer. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass bereits bei der Erteilung des Urlaubs eine Widerrufsmöglichkeit einvernehmlich vereinbart wurde. Dies ist ohne weiteres zulässig.
Sinnvoll ist es, wenn sich Arbeitnehmer grundsätzlich einmal erteilten Urlaub schriftlich gegenzeichnen lassen. Andernfalls kann ein Arbeitnehmer in Beweisnot kommen, wenn der Arbeitgeber schlicht behauptet, den Urlaub gar nicht genehmigt zu haben.
Eine Änderung ist nur bei dringenden Erfordernissen möglich, wobei dies im jeweiligen Einzelfall zu klären ist, da bislang keine allgemeinverbindlichen Entscheidungen zu diesem Fragenkomplex vorliegen und ein solcher Widerruf von Urlaub gesetzlich nicht geregelt ist. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind nur Gewährung und Verwehrung von Urlaub geregelt.
Eine (veränderte) konjunkturelle Planung ist indes im allgemeinen kein Grund, auf den Jahresurlaub verzichten zu müssen. Dies ist alleine schon aus Gründen der Planbarkeit nicht möglich. Nachdem sich die Parteien auf Urlaubstermine geeinigt haben, sind diese nämlich verbindlich - sowohl für den Arbeitgeber, der den Urlaubsplan aufgestellt hat, als auch für den Arbeitnehmer. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass bereits bei der Erteilung des Urlaubs eine Widerrufsmöglichkeit einvernehmlich vereinbart wurde. Dies ist ohne weiteres zulässig.
Sinnvoll ist es, wenn sich Arbeitnehmer grundsätzlich einmal erteilten Urlaub schriftlich gegenzeichnen lassen. Andernfalls kann ein Arbeitnehmer in Beweisnot kommen, wenn der Arbeitgeber schlicht behauptet, den Urlaub gar nicht genehmigt zu haben.
Eine Änderung ist nur bei dringenden Erfordernissen möglich, wobei dies im jeweiligen Einzelfall zu klären ist, da bislang keine allgemeinverbindlichen Entscheidungen zu diesem Fragenkomplex vorliegen und ein solcher Widerruf von Urlaub gesetzlich nicht geregelt ist. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind nur Gewährung und Verwehrung von Urlaub geregelt.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, eine bereits erteilte Urlaubsgenehmigung ist für beide Seiten verbindlich. Ein einseitiger Widerruf ist nur zulässig, wenn dies bei der Urlaubserteilung ausdrücklich und einvernehmlich vereinbart wurde.
Hat der Urlaub begonnen, besteht keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, diesen auf Wunsch des Arbeitgebers abzubrechen. Eine einseitige Rücknahme des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist rechtlich nicht möglich (vgl. BAG, 20.06.2000 - Az: 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99).
Nein. Entstehen dem Arbeitnehmer durch eine vom Arbeitgeber verlangte Urlaubsverschiebung finanzielle Nachteile, wie etwa Stornogebühren, so sind diese Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Nein, ein großer Arbeitsanfall oder kurzfristige Aufträge rechtfertigen grundsätzlich keinen einseitigen Widerruf des bereits genehmigten Urlaubs.
Nein, eine arbeitsvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich auch im Urlaub für den Arbeitgeber bereitzuhalten, ist rechtlich unwirksam.
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