Wer auf dem Weg zur Arbeit verunglückt, obwohl für diesen Tag Urlaub gewährt wurde, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt sowohl dann, wenn der Beschäftigte seinen Urlaub schlicht vergessen hat, als auch dann, wenn er den Urlaub eigenmächtig „stornieren“ und stattdessen arbeiten wollte - in beiden Fällen fehlt es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Als versicherte Tätigkeit gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nicht der Weg als solcher ist versichert, sondern dessen Zurücklegen - und zwar nur dann, wenn zwischen dem Weg und der eigentlichen versicherten Tätigkeit ein sachlicher (innerer) Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang setzt nicht lediglich eine äußere, zeitliche und räumliche Beziehung voraus; vielmehr muss das Zurücklegen des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit dienen.
Bestand für den Versicherten am Unfalltag objektiv keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung - etwa weil ihm durch den Arbeitgeber wirksam Urlaub gewährt worden war -, kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden. Die bloße subjektive Vorstellung des Versicherten, zur Arbeit verpflichtet zu sein, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Vorstellung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Umstände, die der versicherten Tätigkeit bzw. den betrieblichen Verhältnissen zuzurechnen sind, den Versicherten nach Treu und Glauben berechtigt annehmen ließen, zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Als versicherte Tätigkeit gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nicht der Weg als solcher ist versichert, sondern dessen Zurücklegen - und zwar nur dann, wenn zwischen dem Weg und der eigentlichen versicherten Tätigkeit ein sachlicher (innerer) Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang setzt nicht lediglich eine äußere, zeitliche und räumliche Beziehung voraus; vielmehr muss das Zurücklegen des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit dienen.
Bestand für den Versicherten am Unfalltag objektiv keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung - etwa weil ihm durch den Arbeitgeber wirksam Urlaub gewährt worden war -, kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden. Die bloße subjektive Vorstellung des Versicherten, zur Arbeit verpflichtet zu sein, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Vorstellung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Umstände, die der versicherten Tätigkeit bzw. den betrieblichen Verhältnissen zuzurechnen sind, den Versicherten nach Treu und Glauben berechtigt annehmen ließen, zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein.
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SG Landshut, 18.07.2024 - Az: S 2 U 254/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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